Stockwerkeigentümer beantragen Rückbau von Bodenbelägen wegen Schallimmissionen: Gemeinschaft ist nicht verpflichtet, Reglement gerichtlich durchzusetzen (Art. 712s Abs. 3, Art. 712t Abs. 2 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 III 377 · ATF 151 III 377 · DTF 151 III 377
- Datum
- 03.02.2025
- Geschäftsnummer
- BGE 151 III 377
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 679 ZGB Art. 684 ZGB Art. 712l ZGB Art. 712m ZGB Art. 712s ZGB Art. 712t ZGB
Zusammenfassung
A. und B. sind Miteigentümer einer Stockwerkeinheit und beantragten anlässlich einer Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft, diese solle den Rückbau von Bodenbelägen in einer darüberliegenden Einheit verlangen, weil diese angeblich gegen eine reglementarische Bestimmung zur Schallisolierung verstießen. Die Versammlung lehnte die Anträge ab. A. und B. klagten daraufhin gegen diesen Beschluss; das Kreisgericht und das Kantonsgericht wiesen die Klage ab. Sie erhoben Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Begehren, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Beschlüsse der Gemeinschaft aufzuheben oder zumindest die Sache neu zu entscheiden.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die beanstandeten Schallimmissionen ausschliesslich das Verhältnis zwischen zwei Stockwerkeinheiten betreffen und keine gemeinschaftlichen Interessen der Stockwerkeigentümergemeinschaft beeinträchtigen. Daher ist die Gemeinschaft nicht verpflichtet, das Reglement gerichtlich durchzusetzen oder einen Rückbau zu verlangen – auch wenn der Verwalter gemäss Art. 712s Abs. 3 ZGB über die Einhaltung des Reglements wachen muss und die Versammlung gemäss Art. 712m Abs. 1 Ziff. 2 ZGB die Aufsicht über den Verwalter führt. Die gesetzliche Ermächtigungspflicht für Prozesse nach Art. 712t Abs. 2 ZGB begründet keine Handlungspflicht, sondern sichert der Mehrheit der Eigentümer ein freies, sachlich fundiertes Entscheidungsrecht – etwa unter Berücksichtigung von Verfahrenskosten, Verhältnismässigkeit oder den Auswirkungen auf das Verhältnis der Eigentümer untereinander. A. und B. stehen als unmittelbar Betroffene zudem ein eigenständiger Rechtsweg zur Verfügung: Sie können gemäss Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB direkt gegen die störenden Immissionen vorgehen, wobei die fragliche Reglementsbestimmung bei der Beurteilung der Übermassfrage herangezogen wird. Der Verzicht der Gemeinschaft auf die beantragten Massnahmen verletzt weder das Gesetz noch das Reglement und ist weder rechtsmissbräuchlich noch diskriminierend. Die Vorinstanz durfte daher offenlassen, ob tatsächlich ein Reglementsverstoss vorliegt, da dies für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Beschlusses nicht entscheidend war. Das Urteil bestätigt die begrenzte Durchsetzungspflicht der Stockwerkeigentümergemeinschaft im Bereich rein privater Nachbarschaftsstörungen und stärkt das Mehrheitsprinzip in der Gemeinschaftsverwaltung.
Regeste
Art. 712m Abs. 1 Ziff. 2, Art. 712s Abs. 3, Art. 712t Abs. 2 ZGB; Durchsetzung der Einhaltung des Reglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Zur Frage, ob die Versammlung der Stockwerkeigentümer gestützt auf einen entsprechenden Antrag eines Stockwerkeigentümers verpflichtet ist, die Beseitigung eines reglementswidrigen Zustands zu verlangen und die Einhaltung des Reglements gerichtlich durchzusetzen (E. 2). Regeste Art. 712m al. 1 ch. 2, art. 712s al. 3, art. 712t al. 2 CC; devoir de veiller au respect du règlement de la communauté des copropriétaires d'étages. Question de savoir si l'assemblée des copropriétaires d'étages est tenue, sur demande d'un copropriétaire, d'exiger la suppression d'une situation contraire au règlement et de faire observer celui-ci par voie judiciaire (consid. 2). Regesto Art. 712m cpv. 1 n. 2, art. 712s cpv. 3, art. 712t cpv. 2 CC; vigilanza del rispetto di un regolamento della comunione dei comproprietari per piani. Sull'obbligo o meno per l'assemblea dei comproprietari per piani, su istanza in tal senso di un comproprietario, di richiedere l'eliminazione di una situazione contraria al regolamento e di far osservare tale regolamento in giudizio (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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