Gesetzesartikel
Art. 712t ZGB – Vertretung nach aussen
2 Entscheide, in denen Art. 712t ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Stockwerkeigentümer beantragen Rückbau von Bodenbelägen wegen Schallimmissionen: Gemeinschaft ist nicht verpflichtet, Reglement gerichtlich durchzusetzen (Art. 712s Abs. 3, Art. 712t Abs. 2 ZGB)
- Eigentümer einer Stockwerkeinheit klagt auf Rückversetzung einer Brücke über ihrem Atrium: Kein unmittelbarer Eingriff in die Substanz, fehlende Passivlegitimation der Gemeinschaft und der Bauhelferin (Art. 641 Abs. 2 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.