Gesetzesartikel
Art. 712s ZGB – Ausführung der Bestimmungen und Beschlüsse über die Verwaltung und Benutzung
1 Entscheid, in dem Art. 712s ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.