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Justizze. Art. 22 RPG

Bundesgericht

Nachbarn bekämpfen Baubewilligung für Unterflurbehälter in Wohnzone: Zonenkonformität, Erschliessung und Lärmbelastung geprüft, Beschwerde abgewiesen (Art. 22 Abs. 1 RPG)

Datum
09.11.2018
Geschäftsnummer
1C_219/2018
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 5 BV Art. 29 BV Art. 6 EMRK Art. 4 KV/SG Art. 8 KV/SG Art. 7 LSV Art. 40 LSV Art. 22 RPG Art. 1 USG Art. 11 USG Art. 13 USG Art. 15 USG Art. 23 USG Art. 25 USG Art. 684 ZGB

Zusammenfassung

A.C.________ und B.C.________, Eigentümer eines Einfamilienhauses in der Gemeinde Zuzwil, erhoben Einsprache gegen die Baubewilligung der Politischen Gemeinde Zuzwil für zwei Unterflurbehälter zur Hauskehrichtentsorgung auf einem kleinen Wiesenstück gegenüber ihrem Grundstück in der Wohnzone für Ein- und Zweifamilienhäuser (WE). Nach teilweiser Aufhebung durch das kantonale Departement des Innern wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde der Nachbarn ab. Dagegen legten diese Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht ein. Streitpunkte waren insbesondere die Zonenkonformität der Abfallsammelstelle, ihre hinreichende Erschliessung, die Lärmimmissionen, die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör sowie die Beachtung des Verunstaltungsverbots und des Ortsbildschutzes.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert, weil das Wiesenstück als Standort für die Abfallsammelstelle nur wenige Meter von ihrer Liegenschaft entfernt liegt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz hat sich zu allen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführer zumindest implizit geäussert, sodass kein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör vorliegt (Art. 29 Abs. 2 BV). Die VSS-Normen SN 640 045 und SN 640 201 wurden nicht zur Konkretisierung gesetzlicher Bestimmungen herangezogen, sodass deren Nichtvorlage kein Verstoß gegen das Akteneinsichtsrecht darstellt (Art. 4 Abs. 1 lit. a KV/SG; Art. 8 Abs. 3 KV/SG). Die fehlende Legende auf den Fotos im Augenscheinprotokoll führt nicht zu einer Irreführung der Vorinstanz und verstößt daher nicht gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 5 Abs. 3 BV). Die geplante Abfallsammelstelle ist zonenkonform, da sie der Bereitstellung von Kehricht und Sperrgut eines Teils der Haushalte der Wohnzone WE dient und somit einen unmittelbaren funktionellen Bezug zum Ort aufweist (Art. 22 Abs. 1 RPG). Die Zufahrt über die Sonnenbergstrasse genügt für eine hinreichende Erschliessung, da sowohl die Zugänglichkeit für Benutzer als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste gewährleistet ist (Art. 22 Abs. 1 und 2 lit. b RPG; Art. 19 Abs. 1 RPG). Die Lärmimmissionen durch die Benutzung der Sammelstelle sind geringfügig, da die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Geräusche beim Einwurf der Säcke, Schließen der Deckel, Leerung und Reinigung sowie der Fahrzeugbewegungen zu diesem Schluss kam (Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 23 USG; Art. 40 Abs. 3 LSV; Art. 13 Abs. 2 USG; Art. 1 Abs. 2 USG; Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Ein Alternativstandort mit notwendigen Platzreserven ist nicht verfügbar, sodass eine Verschiebung der Sammelstelle als Maßnahme der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nicht angebracht ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig festgestellt, sodass die Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- (Art. 66 Abs. 1 BGG), Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Urteil bestätigt die breite Beurteilungsspielräume der kantonalen Behörden bei der Prüfung der Erschliessung und der Lärmimmissionen neuer ortsfester Anlagen und verdeutlicht, dass die bloße Nennung von VSS-Normen in einem Amtsbericht nicht automatisch deren Anwendung oder die Pflicht zur Herausgabe weiterer Normen auslöst.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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