Eigentümer einer Stockwerkeinheit klagt auf Rückversetzung einer Brücke über ihrem Atrium: Kein unmittelbarer Eingriff in die Substanz, fehlende Passivlegitimation der Gemeinschaft und der Bauhelferin (Art. 641 Abs. 2 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 III 121 · ATF 145 III 121 · DTF 145 III 121
- Datum
- 11.12.2018
- Geschäftsnummer
- 5A_340/2017
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 98 BGG Art. 106 BGG Art. 75 ZGB Art. 641 ZGB Art. 644 ZGB Art. 679 ZGB Art. 712b ZGB Art. 712l ZGB Art. 712m ZGB Art. 712q ZGB Art. 712r ZGB Art. 712t ZGB Art. 928 ZGB Art. 70 ZPO
Zusammenfassung
Die Eigentümer einer Stockwerkeinheit klagten gegen die Bauhelferin und die Stockwerkeigentümergemeinschaft auf Rückversetzung einer Brücke, die über ihrem Atrium angebracht war und Zugang zu Technikzylindern ermöglichte. Sie machten geltend, die Brücke störe ihr Eigentumsrecht, weil Personen, die sie begehen müssten, Einblick in ihre Wohnung nehmen könnten. Die kantonalen Gerichte wiesen die Klage ab, und das Bundesgericht musste entscheiden, ob die Beschwerde zulässig und begründet ist. Dabei stand insbesondere die Frage im Raum, ob die Kläger gegen die richtigen Parteien geklagt hatten und ob die Brücke überhaupt eine ungerechtfertigte Einwirkung darstellte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Kläger gegen die falschen Parteien geklagt hatten und kein unmittelbarer Eingriff in die Substanz ihres Grundstücks vorlag. Die Brücke befand sich über dem Atrium der Kläger, das mittels Oberlicht erhellte wurde; sie diente ausschliesslich dem Zugang zu Technikzylindern und ermöglichte bei guten Lichtverhältnissen keine Erkennung einzelner Details in der Wohnung. Damit fehlte es an einem direkten Eingriff im Sinn von Art. 641 Abs. 2 ZGB, der Voraussetzung für eine Eigentumsfreiheitsklage ist. Stattdessen wäre allenfalls Art. 679 ZGB als nachbarschutzrechtliche Norm einschlägig gewesen, doch diese wurde nicht geltend gemacht. Die H.________ AG war lediglich eine Hilfsperson, die im Auftrag anderer Stockwerkeigentümer gehandelt hatte, und besass weder Eigentum noch Verfügungsgewalt über die Brücke; sie war daher nicht passivlegitimiert im Sinn von Art. 928 ZGB. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft war ebenfalls nicht passivlegitimiert, weil sie zwar zur Verwaltung gemeinschaftlicher Teile berufen ist, aber keine allgemeine Handlungspflicht zur Rückversetzung der Brücke hat – insbesondere, da der jetzige Standort keinerlei Beeinträchtigung gemeinschaftlicher Interessen bewirkt und die Position der Brücke ein internes Verwaltungsproblem darstellt, das über die Stockwerkeigentümerversammlung zu regeln ist. Die Kläger konnten nicht darlegen, auf welchen Rechtssatz sich ihre behauptete Pflicht der Gemeinschaft stützen soll, was die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt. Zudem war die Beschwerde im Besitzesschutzteil unzulässig, weil die Kläger keine Verfassungsverletzung gerügt, sondern lediglich appellatorisch vorgetragen hatten, was dem strengen Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG widerspricht. Das Bundesgericht verurteilte die Kläger zudem zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- sowie zur Entschädigung der Beschwerdegegner mit Fr. 6'000.-- und der Nebenintervenienten mit Fr. 3'000.--. Die Entscheidung klärt präzise die Grenzen der Passivlegitimation der Stockwerkeigentümergemeinschaft bei Einwirkungen auf Sonderrechte einzelner Eigentümer und bestätigt, dass interne Verwaltungsfragen grundsätzlich über die Versammlung und nicht direkt gegen die Gemeinschaft geltend gemacht werden müssen.
Regeste
Art. 712l Abs. 2 ZGB; Stockwerkeigentum; Passivlegitimation bei Störungen, die von gemeinschaftlichen Bauteilen ausgehen. Störereigenschaft und Passivlegitimation des Störers (E. 4.1). Umfang der Passivlegitimation der Stockwerkeigentümergemeinschaft (E. 4.3). Verselbständigung der Stockwerkeigentümergemeinschaft und Abgrenzung zur Gesamtheit der Stockwerkeigentümer als Miteigentümer (E. 4.3.3). Interne und externe Angelegenheiten der Stockwerkeigentümer (E. 4.3.4). Beschlusskompetenzen und Beschlussfassung der Stockwerkeigentümerversammlung (E. 4.3.5). Anfechtungsklage gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft und Klage gegen die Gesamtheit der Stockwerkeigentümer (E. 4.3.6). Regeste Art. 712l al. 2 CC; propriété par étages; légitimation passive en cas de trouble provenant des parties communes. Notion de perturbateur et légitimation passive de celui-ci (consid. 4.1). Etendue de la légitimation passive de la communauté des propriétaires d'étages (consid. 4.3). Autonomie de la communauté des propriétaires d'étages et distinction par rapport à l'ensemble des propriétaires d'étages considérés en leur qualité de copropriétaires (consid. 4.3.3). Affaires internes et externes des propriétaires d'étages (consid. 4.3.4). Pouvoir décisionnel et prise de décision de l'assemblée des propriétaires d'étages (consid. 4.3.5). Action en annulation intentée contre la communauté des propriétaires d'étages et action dirigée contre l'ensemble des propriétaires d'étages (consid. 4.3.6). Regesto Art. 712l cpv. 2 CC; proprietà per piani; legittimazione passiva in caso di turbative provenienti dalle parti comuni. Nozione di turbatore e legittimazione passiva di quest'ultimo (consid. 4.1). Estensione della legittimazione passiva della comunione dei comproprietari per piani (consid. 4.3). Autonomia della comunione dei comproprietari per piani e distinzione dall'insieme dei comproprietari per piani nella loro qualità di comproprietari del fondo (consid. 4.3.3). Rapporti interni ed esterni dei comproprietari per piani (consid. 4.3.4). Competenza decisionale e presa di decisione dell'assemblea dei comproprietari per piani (consid. 4.3.5). Azione di contestazione rivolta contro la comunione dei comproprietari per piani ed azione diretta contro l'insieme dei comproprietari per piani (consid. 4.3.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.