Beschwerde gegen Plangenehmigung für Vollanschluss Alpnach Süd abgewiesen: Lärmschutzmassnahmen sind verhältnismässig, Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers 1 scheitert am Fehlen der Spezialität (Art. 684 ZGB)
- Datum
- 19.05.2020
- Geschäftsnummer
- A-2566/2019
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 5 BV Art. 26 BV Art. 29 BV Art. 83 BV Art. 5 EntG Art. 116 EntG Art. 2 NSV Art. 1 USG Art. 7 USG Art. 11 USG Art. 12 USG Art. 13 USG Art. 17 USG Art. 18 USG Art. 25 USG Art. 5 VwVG Art. 29 VwVG Art. 35 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 50 VwVG Art. 52 VwVG Art. 679 ZGB Art. 684 ZGB
Zusammenfassung
Mehrere Eigentümer und Bewohner von Liegenschaften in Alpnach erhoben gemeinsam Einsprache gegen die Plangenehmigung für den Ausbau des Halbanschlusses Alpnach Süd zu einem Vollanschluss an die Nationalstrasse N08. Sie rügten insbesondere die zu erwartende massive Verkehrszunahme auf der Hofmättelistrasse, die dadurch bedingte erhebliche Mehrbelastung durch Verkehrslärm, die Unzulänglichkeit der vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen sowie die Ablehnung ihrer Entschädigungsforderungen. Sie forderten unter anderem einen Neubau des Vollanschlusses auf Gemeindegebiet Sarnen, die Umsetzung flankierender Massnahmen auf der Brünigstrasse und eine Inkonvenienzentschädigung. Das Bundesverwaltungsgericht musste entscheiden, ob die Plangenehmigung rechtmässig ist und ob die Beschwerdeführenden Anspruch auf Entschädigung haben. Die Beschwerde richtete sich gegen die Genehmigung des Ausführungsprojekts durch das UVEK.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab. Der Vollanschluss Alpnach Süd entspricht dem öffentlichen Interesse an einer sicheren und wirtschaftlichen Verkehrsabwicklung gemäss Art. 5 Abs. 1 NSG und Art. 83 Abs. 1 BV, da er den Industrie- und Gewerbeverkehr aus Richtung Norden kanalisiert und das Problem des hohen Verkehrsaufkommens auf der Dorfdurchfahrt löst. Das Projekt stellt eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Anlage dar, weshalb mindestens die Immissionsgrenzwerte (IGW) eingehalten werden müssen. Die vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen – insbesondere der Ersatz des Deckbelags der Hofmättelistrasse mit einem lärmarmen Belag und der Einbau von Schallschutzfenstern bei diversen Liegenschaften – sind technisch möglich, betrieblich sinnvoll und wirtschaftlich tragbar; alternative Massnahmen wie eine Temporeduktion auf der Hofmättelistrasse oder eine Lärmschutzwand dort wurden als unverhältnismässig oder nicht realisierbar verworfen. Bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers 1 werden die IGW mit 59 dB(A) tagsüber und 50 dB(A) nachts deutlich eingehalten, weshalb die Voraussetzung der Spezialität für eine Entschädigung nach Art. 684 ZGB fehlt. Bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 5 wird der IGW tagsüber mit 67 dB(A) überschritten, weshalb die Entschädigungsforderung an die Eidgenössische Schätzungskommission (ESchK) überwiesen wurde, die allein zuständig ist. Flankierende Massnahmen wie Tempo 30 auf der Brünigstrasse oder der Neubau eines Kreisels an der Industriestrasse fallen in die Zuständigkeit des Kantons Obwalden und sind nicht Gegenstand der bundesrechtlichen Plangenehmigung. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und das rechtliche Gehör gewahrt, indem sie sich auf die Stellungnahmen der Fachbehörden ASTRA und BAFU stützte und ihre Entscheidung ausreichend begründete.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'500.-- werden zum Teil dem ASTRA als Enteigner auferlegt (Fr. 500.--), zum Teil den Beschwerdeführenden (Fr. 2'000.--). Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zugesprochen, die vom ASTRA zu entrichten ist. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die prozessökonomische Praxis bestätigt, wonach eine Plangenehmigungsbehörde enteignungsrechtliche Entschädigungsansprüche bereits im Genehmigungsverfahren materiell beurteilen darf, wenn eine grundlegende Voraussetzung wie die Spezialität offensichtlich fehlt.
Regeste
Nationalstrassen
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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