Grundstückseigentümer verlangen Entschädigung für ideelle Immissionen durch Asylzentrum: Keine übermässige Belastung nach Art. 684 ZGB, Beschwerde abgewiesen
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 I 250 · ATF 145 I 250 · DTF 145 I 250
- Datum
- 15.05.2019
- Geschäftsnummer
- 1C_435/2018
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 95 BGG Art. 105 BGG Art. 29 BV Art. 8 EntG Art. 684 ZGB
Zusammenfassung
Zwei Grundstückseigentümer beantragten bei der kantonalen Schätzungskommission eine Entschädigung für nachbarrechtliche Abwehransprüche, weil ein Asylzentrum auf einem gegenüberliegenden Grundstück betrieben wurde. Sie rügten materielle Immissionen wie Lärm und Geruch sowie ideelle Immissionen wie Angst, Bedrohungsgefühl und Verlust der Privatsphäre im Garten. Die Schätzungskommission wies das Begehren ab, das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte diesen Entscheid. Die Eigentümer erhoben Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Voraussetzungen für eine Entschädigung aus formeller Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche nicht erfüllt sind. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer nicht darlegten, dass die materiellen Immissionen aus dem Asylzentrum die gesetzlichen Immissionsgrenzwerte überschritten hätten. Auch für die ideellen Immissionen fehlten objektive Gründe von hinreichendem Gewicht: Die kantonalen Betreuungs-, Betriebs- und Sicherheitskonzepte waren vorhanden und wirkten, es gab keine nachweisbaren bedrohlichen Situationen oder eine Zunahme der Kriminalität, und die Beschwerdeführer konnten keine konkreten, intensiven und dauerhaften Beeinträchtigungen ihrer Privatsphäre oder ihres Sicherheitsgefühls glaubhaft machen. Damit war die Voraussetzung der Spezialität nach Art. 684 ZGB nicht erfüllt, die kumulativ mit Unvorhersehbarkeit und Schwere des Schadens vorliegen muss. Da diese Voraussetzung fehlt, konnten die Immissionen nicht als übermässig im enteignungsrechtlichen Sinn beurteilt werden. Die Beschwerde richtete sich gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts, der auf Art. 8 Abs. 1 lit. b EntG/SG, Art. 679 ZGB und Art. 684 ZGB gestützt wurde; das Bundesgericht prüfte die Rechtsverletzung nach Art. 95 lit. a BGG und stellte keine Verletzung von Art. 26 BV oder Art. 29 Abs. 2 BV fest. Die Beschwerdeführer trugen die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- nach Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass ideelle Immissionen durch ein Asylzentrum nur dann entschädigungspflichtig sind, wenn sie objektiv nachweisbar über das zumutbare Mass hinausgehen und geeignete Massnahmen zur Minderung nicht ausreichen – ein hoher Nachweisstandard, der auch bei traumatisierten Asylbewerbern gilt.
Regeste
Art. 26 BV; Art. 684 ZGB; formelle Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche; Entschädigungsbegehren nach kantonalem Enteignungsrecht wegen Immissionen aus dem Betrieb eines Asylzentrums. Rekapitulation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur formellen Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche. Insbesondere Hinweis auf die im Allgemeinen geltenden kumulativen Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit und Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des Schadens (E. 5.1 und 5.2). Eine derartige Enteignung kommt bei sämtlichen Einwirkungen nach Art. 684 ZGB in Betracht, mithin auch bei allfälligen, von einem öffentlichen Werk ausgehenden ideellen Immissionen, sofern diese im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unvermeidbar sind (E. 5.3). Massstab für die Prüfung der Spezialität ideeller Immissionen (E. 5.4). Auch solche Immissionen gelten enteignungsrechtlich nur dann als übermässig, wenn neben dem Erfordernis der Spezialität zusätzlich die Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit und der Schwere des Schadens erfüllt sind (E. 5.4). Im vorliegenden Fall erfüllten die fraglichen materiellen und ideellen Immissionen das Erfordernis der Spezialität nicht (E. 6). Regeste Art. 26 Cst.; art. 684 CC; expropriation formelle des droits de voisinage; demande d'indemnité en vertu du droit cantonal de l'expropriation en raison d'immissions causées par un centre pour requérants d'asile. Rappel de la jurisprudence fédérale concernant le droit à indemnité pour expropriation formelle des droits de voisinage. En particulier, précisions quant aux conditions générales, cumulatives, de l'imprévisibilité et de la spécialité des immissions ainsi que de la gravité du dommage (consid. 5.1 et 5.2). Une telle expropriation entre en considération pour toutes les atteintes au sens de l'art. 684 CC, donc également pour d'éventuelles immissions immatérielles émanant d'un bâtiment public, dans la mesure où celles-ci sont inévitables au sens de la jurisprudence (consid. 5.3). Principes régissant l'examen de la spécialité des immissions immatérielles (consid. 5.4). De telles immissions ne sont excessives au sens du droit de l'expropriation que lorsque, outre la condition de la spécialité, celles de l'imprévisibilité et de la gravité du dommage sont remplies (consid. 5.4). En l'espèce, les immissions matérielles et immatérielles litigieuses ne remplissent pas la condition de la spécialité (consid. 6). Regesto Art. 26 Cost.; art. 684 CC; espropriazione formale dei diritti di vicinato; domanda d'indennità secondo il diritto espropriativo cantonale per immissioni causate dall'esercizio di un centro per richiedenti l'asilo. Richiamo della giurisprudenza del Tribunale federale relativa all'espropriazione formale dei diritti di vicinato. In particolare, riferimento alle condizioni generali, cumulative, dell'imprevedibilità e della specialità delle immissioni, nonché della gravità del danno (consid. 5.1 e 5.2). Una simile espropriazione entra in considerazione per tutti gli eccessi pregiudizievoli giusta l'art. 684 CC, quindi anche per le eventuali immissioni di natura immateriale causate da un'opera pubblica, nella misura in cui esse siano inevitabili ai sensi della giurisprudenza (consid. 5.3). Criteri per l'esame della specialità delle immissioni di natura immateriale (consid. 5.4). Anche queste immissioni sono ritenute eccessive sotto il profilo del diritto espropriativo soltanto quando, oltre alla condizione della specialità, sono parimenti adempiute quelle dell'imprevedibilità e della gravità del danno (consid. 5.4). Nella fattispecie, le immissioni materiali e immateriali in discussione non adempiono la condizione della specialità (consid. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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