Gesetzesartikel
Art. 324 OR – Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung bei Annahmeverzug des Arbeitgebers
5 Entscheide, in denen Art. 324 OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Arbeitslose Person mit Teilzeitanstellung: Zwischenverdienst ist nach vertraglich vereinbartem Lohnanspruch zu berechnen, nicht nach effektiv ausbezahltem Lohn (Art. 24 Abs. 3 AVIG)
- Arbeitgeber kürzt Lohn während behördlicher Betriebsschliessung wegen Coronavirus: Kein Annahmeverzug, da Schliessung objektiver Grund im Sinne von Art. 91 OR; Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324 Abs. 1 OR entfällt
- Freigestellter Bundesangestellter erhält im zweiten Jahr der Krankheitsarbeitsverhinderung nur 90 Prozent Lohn: Kürzung nach Art. 56 BPV bleibt wirksam trotz Freistellung (Art. 56 BPV i.V.m. Art. 29 BPG)
- Lokführerin mit befristeter Projektleiterfunktion: Zeitkontenverrechnung zulässig, Annahmeverzug nicht nachgewiesen (Art. 15 Abs. 1 SBBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. d BPG)
- Grenzwächter leistet Mehrarbeit als Sportinstruktor im Ausbildungszentrum: Behörde duldet Akkumulation über Monate und verletzt Treu und Glauben, Anerkennung erfolgt konkludent (Art. 321c OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.