Justizze.

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Justizze. Art. 56 OR

Bundesverwaltungsgericht

Freigestellter Bundesangestellter erhält im zweiten Jahr der Krankheitsarbeitsverhinderung nur 90 Prozent Lohn: Kürzung nach Art. 56 BPV bleibt wirksam trotz Freistellung (Art. 56 BPV i.V.m. Art. 29 BPG)

Datum
26.06.2019
Geschäftsnummer
A-6586/2018
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 22a Abs.5 Art. 3 BPG Art. 6 BPG Art. 22a BPG Art. 25 BPG Art. 29 BPG Art. 36 BPG Art. 56 OR Art. 324 OR Art. 324a OR Art. 37 VGG Art. 5 VwVG Art. 46 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 50 VwVG Art. 52 VwVG

Zusammenfassung

Ein Jurist des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) war seit dem 23. Oktober 2017 krankheitsbedingt arbeitsunfähig und wurde per 30. November 2017 bis auf weiteres freigestellt. Am 1. November 2018 verfügte das BAZL, ihm ab dem 23. Oktober 2018 während eines Jahres 90 Prozent des Lohns zu zahlen und seinen Ferienanspruch für 2018 zu kürzen. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die volle Lohnfortzahlung und den vollen Ferienanspruch. Er machte geltend, die Freistellung sei mit voller Lohnzahlung verbunden und die Lohnkürzung stelle eine Benachteiligung wegen seiner Meldungen an die Eidgenössische Finanzkontrolle dar.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2018 seit zwölf Monaten zu 100 Prozent arbeitsunfähig war und daher nach Art. 56 Abs. 2 BPV i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BPG ab dem 23. Oktober 2018 nur noch 90 Prozent des Lohnes beanspruchen konnte. Die Freistellung begründete keine Lohngarantie, die über die gesetzlichen Regelungen hinausginge; Art. 103 Abs. 1 und 2 BPV i.V.m. Art. 25 BPG sahen vielmehr ausdrücklich vor, dass der Lohn bei Freistellung grundsätzlich unverändert weiterzuzahlen ist – es sei denn, er werde ausdrücklich gekürzt, was hier rechtmässig geschah. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer freigestellt war, änderte nichts an der Anwendbarkeit der Lohnkürzung nach BPV. Auch der von ihm behauptete Zusammenhang zwischen seinen Meldungen an die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) und der Lohn- bzw. Ferienkürzung war nicht substantiiert dargelegt und durch die Akten nicht belegt; insbesondere erfolgten die Meldungen offenbar erst nach der Freistellung, sodass eine Verletzung von Art. 22a Abs. 5 BPG nicht vorlag. Hinsichtlich der Ferienkürzung stellte das Gericht fest, dass Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung eine materiellrechtliche Zwischenverfügung darstellte, deren konkretes Ausmass noch nicht berechnet war; gegen sie war nach Art. 46 Abs. 1 VwVG nicht einzutreten, weil weder ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorlag noch ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt worden wäre. Das Verfahren war kostenfrei nach Art. 34 Abs. 2 BPG, und eine Parteientschädigung wurde nach Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE abgelehnt. Die Entscheidung klärt, dass die Freistellung nach Bundespersonalrecht keine automatische Lohngarantie schafft und die gesetzliche Lohnkürzung bei längerer Krankheitsdauer auch während einer Freistellung wirksam bleibt.

Regeste

Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.