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Justizze. Art. 321c OR

Bundesverwaltungsgericht

Grenzwächter leistet Mehrarbeit als Sportinstruktor im Ausbildungszentrum: Behörde duldet Akkumulation über Monate und verletzt Treu und Glauben, Anerkennung erfolgt konkludent (Art. 321c OR)

Datum
27.09.2018
Geschäftsnummer
A-663/2017
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 6 BPG Art. 17a BPG Art. 36 BPG Art. 65 BPG Art. 5 BV Art. 321c OR Art. 324 OR Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 2 ZGB

Zusammenfassung

Ein Grenzwächter arbeitete neben seinem Grenzdienst als Sport- und Schwimminstruktor im Ausbildungszentrum der Eidgenössischen Zollverwaltung in Liestal. Dabei erbrachte er Mehrarbeit, die er in der Personaleinsatzplanung mit blauen Balken markierte und per E-Mail seinen Vorgesetzten meldete. Die Arbeitgeberin verfügte später, 45,3 Stunden seien unberechtigt und müssten vom Zeitsaldo abgezogen werden. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Gutschreibung von 53,65 Stunden. Streit war, ob die Mehrarbeit angeordnet oder nachträglich anerkannt wurde, insbesondere ob das Verhalten der Behörde – etwa durch Unterlassen einer Korrektur nach einer Klärungssitzung – als stillschweigende Anerkennung zu werten sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung der Vorinstanz auf und ordnete die Gutschreibung von 45,3 Stunden im Zeitsaldo an. Es stellte fest, dass die Vorinstanz Kenntnis von der Mehrarbeit des Beschwerdeführers hatte oder die Möglichkeit bestand, diese zur Kenntnis zu nehmen – etwa durch die farblich markierten Einträge in der Personaleinsatzplanung und die wiederholten E-Mails vom 27. Februar, 21. April und 30. April 2015 an den Dienstchef Personal- und Qualitätsmanagement sowie den Direktvorgesetzten. Obwohl die Vorinstanz an der Sitzung vom 26. Februar 2015 klargestellt hatte, dass Mehrarbeit nur bei ausdrücklicher Anordnung anzurechnen sei, unterliess sie es, den Zeitsaldo unverzüglich zu korrigieren, sondern ließ die Mehrarbeit bis Ende Oktober 2015 weiter akkumulieren. Dieses Verhalten stelle einen Widerspruch zu ihrer eigenen Weisung dar und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 2 ZGB). Damit sei die vor dem 26. Februar 2015 geleistete Mehrarbeit von 28,3 Stunden sowie die danach geleistete Mehrarbeit von 11 Stunden stillschweigend anerkannt worden. Für die Anerkennung genüge es, dass der Arbeitnehmer seine Treuepflicht (Art. 20 Abs. 1 BPG) erfüllt habe, indem er die Mehrarbeit transparent gemeldet habe; ein Nachweis der Notwendigkeit sei entbehrlich, sobald der Arbeitgeber informiert war (Art. 321c OR). Die Mehrarbeit sei daher entschädigungsfähig und anrechenbar (Art. 17a Abs. 2 BPG, Art. 65 BPV), wobei die zuständige Kompetenz für Anordnung und Anerkennung bei den Grenzwachtkommandos liegt (Personalvorschriften D52, Ziff. 5.1.2). Das Gericht sprach dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'322.15 zu, da er im Verfahren obsiegte und die Kosten notwendig und verhältnismässig waren (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass eine Behörde durch passives Dulden von Mehrarbeit – trotz formeller Verbote – deren Anerkennung konkludent herbeiführen kann, was im öffentlichen Dienstverhältnis besondere Bedeutung für die Rechtssicherheit und Vertrauensschutz hat.

Regeste

Bundespersonal

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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