Arbeitslose Person mit Teilzeitanstellung: Zwischenverdienst ist nach vertraglich vereinbartem Lohnanspruch zu berechnen, nicht nach effektiv ausbezahltem Lohn (Art. 24 Abs. 3 AVIG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 V 235 · ATF 150 V 235 · DTF 150 V 235
- Datum
- 26.04.2024
- Geschäftsnummer
- 8C_229/2023
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 8 AVIG Art. 24 AVIG Art. 107 BGG Art. 18 OR Art. 320 OR Art. 324 OR
Zusammenfassung
Die Unia Arbeitslosenkasse beschwerte sich gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt, das ihren Einspracheentscheid aufhob und sie anwies, den Zwischenverdienst des A.________ für die Kontrollperioden Oktober 2021 bis Februar 2022 nicht nach den vertraglich vereinbarten 16,5 Wochenstunden, sondern nach dem tatsächlich ausbezahlten Lohn zu berechnen. Streitig war, ob der Begriff des „erzielten Zwischenverdienstes“ in Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG den effektiv ausbezahlten Lohn oder den vertraglich geschuldeten Lohnanspruch umfasst. Die Kasse argumentierte, der Anspruch sei bereits bei Erbringung der Leistung erworben; das kantonale Gericht hielt dagegen, nur der ausbezahlte Betrag sei maßgeblich, da zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Höhe des Anspruchs uneinig sei.
Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil teilweise auf und wies die Sache zur Neuberechnung an die Arbeitslosenkasse zurück. Es stellte klar, dass der erzielte Zwischenverdienst nach Art. 24 Abs. 3 AVIG grundsätzlich mit dem arbeitsvertraglich festgelegten Lohnanspruch gleichzusetzen ist – unabhängig davon, ob dieser tatsächlich ausbezahlt wurde –, weil dies dem Sinn und Zweck der Missbrauchsbekämpfungsregelung entspricht und eine Auslagerung des unternehmerischen Risikos an die Arbeitslosenversicherung verhindert. Die Kasse hatte daher zu Recht auf die vertraglich vereinbarten 16,5 Wochenstunden abgestellt. Allerdings ist der Sachverhalt unklar: Der Arbeitsvertrag vom 7. Dezember 2020 enthält die Formulierung „Arbeitszeit gemäss Einsatzplänen“, was auf eine Arbeit auf Abruf hindeuten könnte; zudem bestehen widersprüchliche Aussagen der Parteien zum vereinbarten Pensum, und es fehlen klare Hinweise auf mündliche oder stillschweigende Vertragsänderungen. Daher muss die Kasse vorfrageweise klären, ob der Beschwerdegegner über den bereits ausbezahlten Lohn hinaus weitere Lohnansprüche gegen die Arbeitgeberin hat. Nur wenn sich ergibt, dass keine weiteren Ansprüche bestehen, entspricht der erzielte Zwischenverdienst dem ausbezahlten Lohn. Für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung darf die Kasse in den Kontrollperioden Oktober 2021 bis Februar 2022 keinen höheren Zwischenverdienst anrechnen als denjenigen, den sie bereits im Einspracheentscheid vom 2. Juni 2022 berücksichtigt hatte. Der Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten, erhält aber unentgeltliche Rechtspflege und eine Anwaltsentschädigung. Die Entscheidung präzisiert die Auslegung des Begriffs „erzielt“ im Zusammenhang mit Zwischenverdienst und stellt klar, dass die Arbeitslosenversicherung nicht für arbeitsrechtliche Streitigkeiten über Lohnansprüche aus laufenden Verhältnissen einspringt.
Regeste
Art. 8 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG; Höhe des anzurechnenden Zwischenverdienstes. Unter dem erzielten Zwischenverdienst gemäss Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG ist nicht der arbeitgeberseitig ausbezahlte Geldbetrag, sondern der arbeitsvertraglich festgelegte Lohnanspruch zu verstehen (E. 7). Regeste Art. 8 al. 1, art. 24 al. 1 et 3 LACI; montant du gain intermédiaire à prendre en compte. Par gain intermédiaire au sens de l'art. 24 al. 1 et 3 LACI, il ne faut pas comprendre la rémunération effectivement versée par l'employeur, mais le salaire fixé dans le contrat de travail (consid. 7). Regesto Art. 8 cpv. 1, art. 24 cpv. 1 e 3 LADI; importo del guadagno intermedio da computare. Quale guadagno intermedio ottenuto ai sensi dell'art. 24 cpv. 1 e 3 LADI non va intesa la somma di denaro versata dal datore di lavoro, bensì la pretesa salariale stabilita nel contratto di lavoro (consid. 7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Verkäuferin verlangt Konventionalstrafe nach vertraglichem Rücktritt: Kaufvertrag unter aufschiebender Bewilligungsbedingung bleibt bis zum Eintritt der Bedingung unwirksam, daher ist die Strafe nicht fällig (Art. 26 Abs. 4 BewG)
- Arbeitgeber kürzt Lohn während behördlicher Betriebsschliessung wegen Coronavirus: Kein Annahmeverzug, da Schliessung objektiver Grund im Sinne von Art. 91 OR; Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324 Abs. 1 OR entfällt
- Freigestellter Bundesangestellter erhält im zweiten Jahr der Krankheitsarbeitsverhinderung nur 90 Prozent Lohn: Kürzung nach Art. 56 BPV bleibt wirksam trotz Freistellung (Art. 56 BPV i.V.m. Art. 29 BPG)
- Lokführerin mit befristeter Projektleiterfunktion: Zeitkontenverrechnung zulässig, Annahmeverzug nicht nachgewiesen (Art. 15 Abs. 1 SBBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. d BPG)
- Grenzwächter leistet Mehrarbeit als Sportinstruktor im Ausbildungszentrum: Behörde duldet Akkumulation über Monate und verletzt Treu und Glauben, Anerkennung erfolgt konkludent (Art. 321c OR)
- Arbeitsloser führt während Arbeitslosigkeit selbstständige Tätigkeit im Ausland aus: Abzug von Unterkunfts- und Reisekosten bei Zwischenverdienst unzulässig, Rückforderung von Taggeldern rechtmässig (Art. 41a Abs. 5 Satz 2 AVIV)
- Arbeitslose Person mit hoher Abfindung aus zweitem Job: Kein Taggeld trotz Teilzeitverlust, da Verdienstausfall unter Höchstbetrag fällt (Art. 11a AVIG)