Käufer einer Stockwerkeinheit verlangt Abzug der Zahlung an Verkäufer für Anteil am Erneuerungsfonds als Liegenschaftsunterhalt: Keine steuerliche Gleichstellung mit Einlagen in den Fonds, Abzug abgelehnt (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ESTV-Liegenschaftskostenverordnung)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 II 20 · ATF 150 II 20 · DTF 150 II 20
- Datum
- 05.01.2024
- Geschäftsnummer
- 9C_391/2023
- Abteilung
- III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 95 BGG Art. 1 DBG Art. 16 DBG Art. 24 DBG Art. 32 DBG Art. 41 DBG Art. 712l ZGB
Zusammenfassung
Ein Steuerpflichtiger erwarb im Januar 2018 eine Stockwerkeinheit und zahlte dem Verkäufer ausserhalb des Kaufvertrags einen Betrag von Fr. 9'391.40 für dessen Anteil am Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern und die Eidgenössische Steuerverwaltung lehnten diesen Betrag als abziehbare Liegenschaftsunterhaltskosten ab. Der Steuerpflichtige erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das seine Rügen zurückwies. Dagegen legte er beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie die Zulassung des Abzugs. Die Vorinstanz, die Steuerverwaltung des Kantons Bern und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde sowohl betreffend die direkte Bundessteuer als auch betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern ab. Es stellte fest, dass die vom Beschwerdeführer an den Verkäufer geleistete Zahlung von Fr. 9'391.40 kein Liegenschaftsunterhalt im Sinne von Art. 32 Abs. 2 DBG und Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 der ESTV-Liegenschaftskostenverordnung darstellt, weil sie das Entgelt für die Veräusserung beweglichen Vermögens (Anteil am Erneuerungsfonds) ist, nicht dem Erneuerungsfonds zufliesst und zu keinem Zeitpunkt für den Unterhalt des Grundstücks verwendet wird. Die Regelung der ESTV-Liegenschaftskostenverordnung ist daher nicht lückenhaft und bedarf keiner ergänzenden Auslegung zugunsten des Beschwerdeführers. Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 8 Abs. 1 BV und des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach Art. 127 Abs. 2 BV liegt nicht vor, da die Situation des Käufers, der an den Verkäufer zahlt, nicht vergleichbar ist mit der eines Stockwerkeigentümers, der in den Erneuerungsfonds einzahlt – letztere Zahlung dient unmittelbar dem Liegenschaftsunterhalt, erstere nicht. Die verfassungsrechtlichen Rügen wurden zudem als nicht hinreichend substanziiert verworfen, weil sie den qualifizierten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügen. Für die Kantons- und Gemeindesteuern gilt dasselbe wie für die direkte Bundessteuer, da das kantonale Recht mit Art. 32 Abs. 2 DBG übereinstimmt und der Kanton Bern eine identische Verordnungsregelung erlassen hat. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.- werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass der steuerliche Abzug für Erneuerungsfondseinlagen nur bei direkten Einzahlungen in den Fonds erfolgt, nicht aber bei der Übernahme eines Anteils durch Kaufvertrag – dies bleibt eine rein zivilrechtliche Vereinbarung ohne steuerliche Wirkung für den Käufer.
Regeste
Art. 712l ZGB; Art. 32 Abs. 2 DBG; Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; steuerliche Behandlung des Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften und der Anteile daran. Zivil- und steuerrechtlicher Charakter des Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentumsgemeinschaft und der Einlagen der Stockwerkeigentümer (E. 4.3-4.5). Eine Zahlung des Erwerbers an den Veräusserer einer Stockwerkeinheit für den Anteil am Erneuerungsfonds ist kein "Einkauf" in den Erneuerungsfonds; sie kann einer Einlage in den Erneuerungsfonds nicht gleichgestellt werden und ist steuerlich nicht abzugsfähig (E. 4.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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