Ehepaar erhält SNF-Stipendium vor Wegzug in die Niederlande: Erste Tranche ist steuerpflichtiges Einkommen nach Art. 16 Abs. 1 DBG, obwohl Art. 20 DBA CH-NL die Besteuerung durch die Niederlande ausschliesst
- Datum
- 08.07.2022
- Geschäftsnummer
- 2C 879/2021
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 9 BV Art. 14 DBA Art. 20 DBA Art. 16 DBG Art. 24 DBG Art. 37 DBG Art. 40 DBG Art. 41 DBG Art. 146 DBG Art. 9 ELG Art. 36 LS Art. 49 LS
Zusammenfassung
Ein Ehepaar reichte für die Steuerperiode 2019 eine Steuererklärung ein, in der es ein Stipendium des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) von insgesamt Fr. 103'725.-- deklarierte und angab, die erste Tranche von Fr. 69'125.-- sei steuerfrei. Das kantonale Steueramt Zürich veranlagte das gesamte Stipendium als steuerbares Einkommen. Nach teilweiser Gutheissung der Einsprachen und einer teilweisen Gutheissung der Rechtsmittel durch das Steuerrekursgericht wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerden des Ehepaares ab und bestätigte die Besteuerung. Das Ehepaar erhob beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Begehren, nur das geringe deklarierte Einkommen von Fr. 14'186.-- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 14'241.-- (direkte Bundessteuer) zu veranlagen. Streitig war insbesondere, ob die erste Tranche des SNF-Stipendiums steuerbar ist, ob sie steuerfrei ist als Schenkung oder Unterstützungsleistung, ob sie nur anteilig besteuert werden muss, ob Art. 20 des DBA CH-NL der Besteuerung entgegensteht und ob ein Vertrauensschutz aus einer telefonischen Auskunft des Gemeindesteueramts U.________ besteht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die erste Tranche des SNF-Stipendiums von Fr. 69'125.-- wurde während der Steuerperiode 2019 (1. Januar bis 21. Februar 2019) ausgezahlt und stand den Beschwerdeführern frei zur Verfügung; sie war daher nach Art. 16 Abs. 1 DBG und Art. 16 Abs. 1 DBG steuerbar. Ein steuerfreier Status als Schenkung nach Art. 24 lit. a DBG scheiterte daran, dass der Schweizerische Nationalfonds keinen Schenkungswillen erkennen liess. Als steuerfreie Unterstützungsleistung nach Art. 24 lit. d DBG kam das Stipendium nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführer mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 760'000.-- nicht bedürftig waren, was nach Art. 9 Abs. 2 ELG und Art. 163 ZGB anhand des gemeinsamen Einkommens und Vermögens der Ehegatten zu beurteilen ist. Da das Stipendium in zwei unterschiedlich hohen Tranchen ausbezahlt wurde, handelte es sich um nicht regelmässig fliessende Einkünfte im Sinne von Art. 40 Abs. 3 DBG, weshalb die erste Tranche vollständig der direkten Bundessteuer unterlag und für die Satzbestimmung nicht auf ein Jahreseinkommen umgerechnet wurde. Art. 37 DBG (Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen) war nicht anwendbar, weil die erste Tranche keinen überjährigen Zeitraum abdeckte. Art. 20 DBA CH-NL war hingegen anwendbar: Die Beschwerdeführerin 1 war als Studentin i.S.d. Abkommens anzusehen, ihr Aufenthalt in den Niederlanden erfolgte ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung, und die Zahlung stammte aus Quellen ausserhalb der Niederlande; daher durften die Niederlande die erste Tranche nicht besteuern, und eine internationale Doppelbesteuerung lag nicht vor. Ein Vertrauensschutz aus dem Telefongespräch mit dem Steueramt U.________ vom 6. Dezember 2018 war nicht gegeben, weil die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV – insbesondere eine konkrete, vorbehaltlose und zuständige Auskunft – nicht klar und eindeutig erfüllt waren; ein 101 Sekunden dauerndes Telefonat reichte nicht aus, um den Sachverhalt hinreichend darzulegen. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt; Parteientschädigungen wurden nicht ausgerichtet. Die Entscheidung klärt die steuerliche Behandlung von SNF-Stipendien bei vorzeitigem Wegzug ins Ausland und präzisiert die Anwendung von Art. 20 DBA CH-NL auf Postdocs ohne Immatrikulation.
Regeste
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.