Gesetzesartikel
Art. 41 DBG – Bemessung des Einkommens
5 Entscheide, in denen Art. 41 DBG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Unternehmen bildet Wertschwankungsreserve nach Art. 960b Abs. 2 OR: Steuerliche Anerkennung verneint, da keine konkreten Risiken vorliegen und Gewinnglättung dem Periodizitätsprinzip widerspricht (Art. 79 Abs. 1 DBG)
- Käufer einer Stockwerkeinheit verlangt Abzug der Zahlung an Verkäufer für Anteil am Erneuerungsfonds als Liegenschaftsunterhalt: Keine steuerliche Gleichstellung mit Einlagen in den Fonds, Abzug abgelehnt (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ESTV-Liegenschaftskostenverordnung)
- Ehepaar erhält SNF-Stipendium vor Wegzug in die Niederlande: Erste Tranche ist steuerpflichtiges Einkommen nach Art. 16 Abs. 1 DBG, obwohl Art. 20 DBA CH-NL die Besteuerung durch die Niederlande ausschliesst
- Steuerpflichtige zahlen nach Volljährigkeit des Sohnes Fr. 550'000.-- als Nachzahlung von Unterhaltsbeiträgen: Abzugsfähigkeit verneint, da Leistung nicht an sorgeberechtigten Elternteil floss und nach Eintritt der Volljährigkeit erfolgte (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG)
- Eheleute leben ab Januar 2011 getrennt: Unterhaltsbeiträge für Januar bis August 2011 sind steuerlich abziehbar, obwohl noch ein gemeinsames Konto geführt wird (Art. 9 Abs. 1 DBG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.