Steuerpflichtiger beantragt Abzug einer Unterhaltskostenpauschale und von Zinsswap-Kosten: Pauschale überschreitet zulässigen Betrag, Swaps fehlen Konnex zur Kapitalschuld (Art. 32 Abs. 2 DBG, Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG)
- Datum
- 11.03.2026
- Geschäftsnummer
- 9C_261/2025
- Abteilung
- III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 2 AG Art. 130 BG Art. 29 BV Art. 32 DBG Art. 33 DBG Art. 34 DBG Art. 123 DBG Art. 124 DBG Art. 130 DBG Art. 132 DBG Art. 146 DBG Art. 2 FinfraG Art. 30 StG Art. 31 StG Art. 139 StG/ZH Art. 140 StG/ZH Art. 9 StHG Art. 46 StHG Art. 73 StHG
Zusammenfassung
Ein Steuerpflichtiger erhob Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, mit dem dessen Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts abgewiesen worden war. Streitig waren die steuerliche Abzugsfähigkeit einer von einer beherrschten Gesellschaft in Rechnung gestellten Unterhaltskostenpauschale von Fr. 215'400.-, der Zinszahlungen aus Zinsswap-Geschäften in Höhe von Fr. 228'124.- sowie die Höhe der nach pflichtgemässem Ermessen geschätzten Fremdmieterträge aus einer denkmalgeschützten Liegenschaft in Höhe von Fr. 150'000.-. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe seine Beweismittel nicht gewürdigt und verletze sein rechtliches Gehör.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Auflagen und Mahnungen durch das Steueramt seine Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Darlegung der effektiven Mieterträge aus der Liegenschaft B.________ nicht erfüllt hatte; die widersprüchlichen Angaben zu den Mieteinnahmen (Fr. 46'470.-, Fr. 102'480.-, Fr. 121'500.-) führten zu einem behördlichen Untersuchungsnotstand, der die ermessensweise Schätzung der Fremdmieterträge auf Fr. 150'000.- rechtfertigte. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass diese Schätzung offensichtlich unrichtig sei. Ferner wurde festgestellt, dass die geltend gemachte Unterhaltskostenpauschale von Fr. 215'400.- den nach Art. 2 Abs. 2 lit. b Liegenschaftskostenverordnung 1992 zulässigen Pauschalabzug von 20 Prozent des Brutto-Mietertrags (Fr. 30'000.- bei Fr. 150'000.-) deutlich überstieg; zudem fehlte jeder Nachweis dafür, dass die von der C.________ AG in Rechnung gestellten Arbeiten werterhaltend und nicht wertvermehrend waren, was nach Art. 32 Abs. 2 DBG und Art. 34 lit. d DBG entscheidend für die Abzugsfähigkeit ist. Schliesslich wurde festgestellt, dass die Zahlung aus den Zinsswap-Geschäften nicht als Schuldzinsen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG abzugsfähig ist, weil zwischen den Swap-Vereinbarungen und der zugrundeliegenden Kapitalschuld (LIBOR-Darlehen) kein ausreichender rechtlicher Konnex besteht – die Verträge wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgeschlossen, die Kreditvereinbarung enthält keine Verpflichtung zur Absicherung, und die Laufzeiten sind nicht synchronisiert. Das Bundesgericht verwies darauf, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel – insbesondere die Kostenaufstellung der C.________ AG und die SWAP-Verträge – ausreichend gewürdigt und begründet habe, sodass kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV vorliege. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 7'000.- und hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Handhabung der Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung von Mieterträgen und die enge Auslegung des Schuldzinsbegriffs bei derivativen Finanzinstrumenten bestätigt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.