Eheleute beantragen Abzug von Sanierungskosten für zwei Hausteile nach Erwerb: Bundesgericht weist Praxis des 'wirtschaftlichen Neubaus' zurück und verweist zur Einzelprüfung der werterhaltenden Arbeiten (Art. 32 Abs. 2 DBG)
- Datum
- 06.06.2023
- Geschäftsnummer
- 9C_161/2023
- Abteilung
- III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 107 BGG Art. 32 DBG Art. 126 DBG Art. 9 StHG Art. 73 StHG Art. 8 ZGB
Zusammenfassung
Zwei Eheleute beantragten in ihrer Steuererklärung 2017 den steuerlichen Abzug von Unterhaltskosten in Höhe von Fr. 283'570.– für die Sanierung zweier Hausteile einer Liegenschaft, die sie Ende November 2015 erworben hatten. Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau liess nur einen Teil der Kosten zum Abzug zu. Nach mehreren Instanzen wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerde der Eheleute ab. Diese erhoben beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragten die Aufhebung des Entscheids sowie die Zulassung sämtlicher geltend gemachten Sanierungskosten als abzugsfähige Unterhaltskosten.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau auf und verwies die Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz sich auf die Rechtsfigur des 'wirtschaftlichen Neubaus' gestützt hatte, um den Abzug sämtlicher Sanierungskosten für den Hausteil Strasse xx vollständig zu verweigern. Diese Rechtsfigur wurde jedoch in einem Leiturteil des Bundesgerichts (9C_677/2021) aufgegeben, weil eine pauschale Gesamtbetrachtung von Sanierungsarbeiten an einer neu erworbenen Liegenschaft mit Art. 32 Abs. 2 DBG unvereinbar ist. Stattdessen ist jeder Einzelkostenposten nach seinem objektiv-technischen Charakter darauf zu prüfen, ob er werterhaltend ist. Da die Vorinstanz diese Einzelprüfung unterlassen hatte und stattdessen lediglich eine Gesamtwürdigung vornahm, war ihr Entscheid rechtsfehlerhaft. Das Bundesgericht stützte seine Entscheidung auf Art. 32 Abs. 2 DBG, Art. 126 Abs. 1 DBG, Art. 9 Abs. 3 StHG, Art. 34 Abs. 1 Ziff. 1 StG/TG sowie analog Art. 8 ZGB. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.– wurden dem Kanton Thurgau auferlegt, und die Beschwerdeführer erhalten eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.–. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die bislang praktizierte pauschale Ablehnung von Sanierungskosten bei Neuanschaffungen endgültig aufgibt und die steuerliche Behandlung strikt an den technischen Charakter der einzelnen Arbeiten knüpft.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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