Vater mit alternierender Obhut zu je 50% und gezahlten Kinderalimenten darf keinen hälftigen Kinderabzug geltend machen (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG)
- Datum
- 18.10.2023
- Geschäftsnummer
- 9C 696/2022
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 8 BV Art. 127 BV Art. 1 DBG Art. 23 DBG Art. 24 DBG Art. 25 DBG Art. 33 DBG Art. 34 DBG Art. 35 DBG Art. 36 DBG Art. 42 DBG Art. 146 DBG Art. 28 StG Art. 38 StG/BE Art. 1 StHG Art. 9 StHG Art. 73 StHG Art. 14 ZGB Art. 276 ZGB Art. 296 ZGB
Zusammenfassung
Ein geschiedener Vater beantragte bei der direkten Bundessteuer und den Staats- und Gemeindesteuern für seine beiden minderjährigen Kinder jeweils zwei hälftige Kinderabzüge, obwohl er zugunsten seiner Ex-Ehefrau jährlich Fr. 20'042.– an Kinderalimenten zahlte. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern verweigerte die Abzüge, weil er Unterhaltsbeiträge geltend machte. Dagegen wandte er sich erfolglos an die Steuerrekurskommission und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Vor dem Bundesgericht argumentierte er, die alternierende Obhut zu je 50 % und die zivilrechtliche Verpflichtung beider Eltern zum Unterhalt nach Art. 276 Abs. 2 ZGB rechtfertigten eine hälftige Aufteilung des Kinderabzugs auch bei Zahlung von Alimenten. Er rügte zudem eine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und des Gleichheitsgrundsatzes.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung der hälftigen Kinderabzüge sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Staats- und Gemeindesteuern.
Der Beschwerdeführer war geschieden und hatte mit seiner Ex-Ehefrau gemeinsame elterliche Sorge sowie alternierende Obhut zu je 50 % für seine beiden minderjährigen Kinder (geb. 2011 und 2012). Gleichzeitig leistete er jährlich Fr. 20'042.– an Kinderalimenten zugunsten seiner Ex-Ehefrau. Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG steht der Kinderabzug nur zu, wenn keine Unterhaltsbeiträge nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG geltend gemacht werden – ein sogenanntes Kumulationsverbot, das verhindern soll, dass dieselbe wirtschaftliche Last doppelt steuerlich entlastet wird. Da der Beschwerdeführer diese Unterhaltsbeiträge tatsächlich geltend machte, war ihm der Kinderabzug versagt. Der Umstand, dass er während der alternierenden Obhut zusätzliche kinderbedingte Kosten trug, ändert daran nichts: Das DBG kennt keinen besonderen Sozialabzug für solche direkten Unterhaltskosten, und der zahlende Elternteil kann nicht freiwillig auf die Geltendmachung der Unterhaltsbeiträge verzichten, um stattdessen den Kinderabzug zu beanspruchen. Auch die zivilrechtliche Neuregelung zur alternierenden Obhut nach Art. 276 Abs. 2 ZGB hat keine Auswirkung auf die steuerrechtliche Regelung, da der Gesetzgeber bewusst auf eine Anpassung des Kumulationsverbots verzichtet hat – wie die Ablehnung der parlamentarischen Initiative 16.406 Nantermod im Jahr 2017 zeigt. Damit bleibt der Status, der durch die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen geschaffen wird, entscheidend; der Umfang der Betreuung spielt keine Rolle. Die Argumente des Beschwerdeführers zur Verletzung von Art. 127 Abs. 2 BV (Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) und Art. 8 Abs. 3 BV (Gleichheitsgrundsatz) überzeugten nicht, weil der gesetzliche Schematismus bei Sozialabzügen zulässig ist und die Praxis mit dem klaren Wortlaut und Willen des Gesetzgebers übereinstimmt.
Die Beschwerde wurde daher betreffend die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'000.–. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.
Die Entscheidung bestätigt die strikte Anwendung des Kumulationsverbots auch bei alternierender Obhut und verdeutlicht, dass steuerrechtliche Sozialabzüge schematisch bleiben und nicht individuell an die tatsächliche Aufteilung der Betreuungs- und Unterhaltslasten angepasst werden.
Regeste
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2017 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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