Unternehmen bildet Wertschwankungsreserve nach Art. 960b Abs. 2 OR: Steuerliche Anerkennung verneint, da keine konkreten Risiken vorliegen und Gewinnglättung dem Periodizitätsprinzip widerspricht (Art. 79 Abs. 1 DBG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 II 802 · ATF 151 II 802 · DTF 151 II 802
- Datum
- 19.02.2025
- Geschäftsnummer
- 9C_625/2023
- Abteilung
- III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 86 BGG Art. 90 BGG Art. 93 BGG Art. 100 BGG Art. 107 BGG Art. 29 DBG Art. 31 DBG Art. 41 DBG Art. 57 DBG Art. 58 DBG Art. 63 DBG Art. 67 DBG Art. 79 DBG Art. 80 DBG Art. 960b OR Art. 64 StG/ZH
Zusammenfassung
Eine Aktiengesellschaft mit Sitz in U.________ bilanzierte ihre Wertschriften im Geschäftsjahr 2019 nach Art. 960b Abs. 1 OR zum Marktpreis am Bilanzstichtag und bildete eine Wertschwankungsreserve im Umfang des resultierenden Kursgewinns von Fr. 560'823.-. Das kantonale Steueramt Zürich rechnete die gesamte Wertschwankungsreserve auf, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beschränkte die Aufrechnung auf die Neubildung im Jahr 2019. Die A.________ AG beschwerte sich beim Bundesgericht gegen diese Entscheidung und beantragte die vollumfängliche steuerliche Anerkennung der Reserve oder alternativ deren Anerkennung im Umfang nachgewiesener Volatilität bzw. einer Pauschale. Streit war, ob die neu gebildete Wertschwankungsreserve steuerlich als geschäftsmässig begründeter Aufwand anzuerkennen ist.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, wonach die im Geschäftsjahr 2019 neu gebildete Wertschwankungsreserve nicht steuerlich anerkannt wird.
Die Beschwerdeführerin hatte keine konkreten Risiken auf ihrem Wertschriftenbestand benannt, die eine Wertberichtigung rechtfertigen würden – etwa Verkaufsbeschränkungen oder andere triftige kaufmännische Gründe. Die Bildung der Schwankungsreserve erfolgte vielmehr ausschliesslich, um den durch die Marktpreisbewertung entstandenen Buchgewinn zu neutralisieren und so eine Gewinnglättung zu erreichen. Dies widerspricht dem steuerlichen Periodizitätsprinzip gemäss Art. 79 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 DBG, das die Besteuerung des in einer Steuerperiode erzielten Gewinns vorsieht und der interperiodischen Gewinnverschiebung entgegensteht. Auch die Möglichkeit der Bilanzierung zum Marktpreis nach Art. 960b Abs. 1 OR ist eine Kannbestimmung, die kein Wahlrecht zwischen steuerlich unterschiedlich behandelten Bilanzierungsarten schafft, sondern lediglich eine handelsrechtliche Option darstellt; der Gesetzgeber hat ausdrücklich keine steuerliche Anpassung vorgesehen, wie sich aus der bundesrätlichen Botschaft und den parlamentarischen Beratungen zum neuen Rechnungslegungsrecht ergibt. Zudem besteht keine Pflicht der Kantone, pauschale Schwankungsreserven steuerlich anzuerkennen, wie Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 lit. b StG/ZH sowie Art. 58 Abs. 1 DBG und Art. 24 StHG zeigen – der Kanton Zürich hat seine frühere Praxis hierzu aufgehoben, was nicht willkürlich ist. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht schlechtergestellt, weil sie selbst entscheiden kann, ob sie nach dem Niederstwertprinzip bilanziert oder die Aufwertung nach Art. 960b Abs. 1 OR vornimmt und die damit verbundenen Steuerfolgen trägt.
Die Kosten des Verfahrens von Fr. 6'000.- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klargestellt hat, dass die handelsrechtliche Möglichkeit der Bildung einer Wertschwankungsreserve nach Art. 960b Abs. 2 OR allein nicht ausreicht, um eine steuerliche Anerkennung zu begründen – es bedarf stets eines konkreten, messbaren Risikos, und die bloße Absicht, Gewinne zu glätten, verstösst gegen das Periodizitätsprinzip.
Regeste
Art. 63 Abs. 1 lit. b DBG; Art. 960b Abs. 2 OR; mit Aktiven des Umlaufvermögens verbundene Verlustrisiken; Wertschwankungsreserven. Bei Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b DBG handelt es sich u.a. um Korrekturen für temporäre Werteinbussen auf Umlaufvermögen. Vielfach werden hierfür Pauschalen festgesetzt (E. 3.1 und 3.2). Die Möglichkeit einer Rückstellungsbildung für mit Wertschriften als Teil des Umlaufvermögens verbundenen Verlustrisiken bedeutet nicht, dass damit das allgemeine Risiko künftiger Kursschwankungen, d.h. die generelle Volatilität von Wertschriften, zur steuerwirksamen Bildung von Rückstellungen berechtigen würde (E. 4.3.2). Es besteht keine Pflicht der Kantone, solche pauschalen Rückstellungen auf Wertschriftenportefeuilles steuerlich anzuerkennen. Der Kanton Zürich kennt keine solche pauschalen Rückstellungen auf Wertschriftenbeständen (E. 4.3.3). Eine von einer Kapitalgesellschaft ohne den Nachweis entsprechender Risiken nach vorheriger Aufwertung auf den Kurs am Bilanzstichtag pauschal gebildete Wertschwankungsreserve nach Art. 960b Abs. 2 OR wird steuerlich nicht anerkannt (E. 5.2.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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