Gesetzesartikel
Art. 19b BetmG: Rechtsprechung und Entscheide
3 Entscheide, in denen Art. 19b BetmG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer trägt 2,7 Gramm Marihuana und 0,6 Gramm Haschisch: Einziehung mangels Anlasstat unzulässig, da Besitz straflos nach Art. 19b BetmG (Art. 69 Abs. 1 StGB)
- Beschwerdeführer erwirbt 47,4 Gramm Kokain mit 67% Reinheitsgrad für Geburtstagsparty mit 30 Gästen: qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG festgestellt, Landesverweisung bestätigt
- Jugendlicher besitzt 1,4 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum: Strafbefreiung nach Art. 19b Abs. 1 BetmG gilt auch für Minderjährige (Art. 19b Abs. 1 BetmG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.