Staatsanwaltschaft klagt gegen Haftentlassung: Kein Beschwerderecht gegen haftbeendende Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts – Rechtsprechung geändert (Art. 222 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 IV 135 · ATF 149 IV 135 · DTF 149 IV 135
- Datum
- 10.01.2023
- Geschäftsnummer
- BGE 149 IV 135
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 81 BGG Art. 107 BGG Art. 10 BV Art. 31 BV Art. 5 EMRK Art. 20 StPO Art. 212 StPO Art. 222 StPO Art. 226 StPO
Zusammenfassung
Ein Beschuldigter, gegen den wegen Mordes und Drohungen ermittelt wird, beantragte am 17. Oktober 2022 seine Entlassung aus der Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete am 28. Oktober 2022 die unverzügliche Haftentlassung an. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob daraufhin Beschwerde beim Obergericht, das diese guthiess und die Haft fortsetzte. Dagegen legte der Beschuldigte Beschwerde an das Bundesgericht ein. Streitpunkt war, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt ein gesetzliches Beschwerderecht gegen Haftentlassungsentscheide besitzt.
Das Bundesgericht hob die Entscheide des Obergerichts auf und wies die Sache an das Zwangsmassnahmengericht zurück. Es stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft kein gesetzliches Beschwerderecht gegen Haftentlassungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts hat. Der geltende Wortlaut von Art. 222 StPO sieht ausdrücklich nur die verhaftete Person als beschwerdeberechtigt vor. Die bisherige Rechtsprechung, die der Staatsanwaltschaft ein solches Recht zugestanden hatte, beruhte auf der Annahme eines Gesetzgebungsvergehens – eine Annahme, die durch die parlamentarische Revision der StPO widerlegt wurde: Der Nationalrat lehnte die Aufnahme des staatsanwaltschaftlichen Beschwerderechts ab, der Ständerat schwenkte später ein, und die Referendumsfrist für die neue Fassung mit dem Wort "einzig" lief unbenützt ab. Damit wurde klar, dass der Gesetzgeber bewusst kein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft wollte. Diese bessere Erkenntnis zwang das Bundesgericht zur sofortigen Rechtsprechungsänderung. Das Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 BV sowie Art. 212 Abs. 1 StPO) überwiegt hier das Interesse an Rechtssicherheit. Auch die EMRK-Konformität (Art. 5 Abs. 3 EMRK) spricht dafür, dass Haftentscheide endgültig sein müssen, sobald sie vom Zwangsmassnahmengericht gefällt werden. Da die Rechtsprechungsänderung unvorhersehbar war, verweigerte das Bundesgericht jedoch die sofortige Haftentlassung und verwies die Sache zurück, um dem Zwangsmassnahmengericht die Möglichkeit einer neuen Entscheidung unter Berücksichtigung der nunmehr klaren Rechtslage zu geben (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG). Auf Gerichtskosten wurde verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BGG), der Kanton Aargau muss dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zahlen (Art. 68 BGG). Diese Entscheidung stellt einen paradigmatischen Bruch mit langjähriger Rechtsprechung dar und klärt endgültig, dass nur die verhaftete Person gegen Haftentscheide Beschwerde führen darf.
Regeste
Art. 222 StPO; kein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen Haftentlassungsentscheide; Änderung der Rechtsprechung. Darlegung der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Staatsanwaltschaft - entgegen dem Wortlaut von Art. 222 StPO - einen Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts anfechten konnte, sowie der Kritik an dieser Rechtsprechung (E. 2.2). Ausdrücklicher Verzicht des Gesetzgebers, im Rahmen der StPO-Revision die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft zu übernehmen (E. 2.3). Unter diesen Umständen besteht für das Bundesgericht Anlass, seine Rechtsprechung per sofort zu ändern (E. 2.4). Angesichts der unvorhersehbaren und unangekündigten Rechtsprechungsänderung keine sofortige Haftentlassung. Rückweisung an das Zwangsmassnahmengericht zum erneuten Entscheid (E. 3). Regeste Art. 222 CPP; pas de recours du Ministère public contre les décisions en matière de détention avant jugement ordonnant la libération; changement de la jurisprudence. Exposé de la jurisprudence prévalant à ce jour, soit que le Ministère public pouvait, contrairement à la lettre de l'art. 222 CPP, contester une décision du tribunal des mesures de contrainte ordonnant la libération d'un prévenu détenu, ainsi que des critiques émises par la doctrine (consid. 2.2). Renonciation expresse du législateur, dans le cadre de la révision du CPP, à reprendre la jurisprudence fédérale relative au droit de recours du Ministère public (consid. 2.3). Etant donné les circonstances, il y a lieu pour le Tribunal fédéral de changer immédiatement sa jurisprudence (consid. 2.4). Au regard du changement imprévisible et inattendu de la jurisprudence, pas de décision de libération immédiate. Cause renvoyée au tribunal des mesures de contrainte pour nouvelle décision (consid. 3). Regesto Art. 222 CPP; nessun diritto di ricorso del pubblico ministero contro le decisioni di scarcerazione; cambiamento della giurisprudenza. Descrizione della giurisprudenza del Tribunale federale finora vigente, secondo la quale il pubblico ministero, contrariamente al tenore letterale dell'art. 222 CPP, poteva impugnare una decisione di scarcerazione del giudice dei provvedimenti coercitivi, e critiche rivolte dalla dottrina a questa giurisprudenza (consid. 2.2). Rinuncia esplicita del legislatore, nel quadro della revisione del CPP, a riprendere la giurisprudenza del Tribunale federale relativa al diritto di ricorso del pubblico ministero (consid. 2.3). In queste circostanze, è dato per il Tribunale federale motivo di cambiare da subito la sua giurisprudenza (consid. 2.4). In considerazione della modifica imprevedibile ed inaspettata della giurisprudenza, non è disposta una scarcerazione immediata. Rinvio della causa al giudice dei provvedimenti coercitivi per una nuova decisione (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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