Gesetzesartikel
Art. 20 StPO – Beschwerdeinstanz
6 Entscheide, in denen Art. 20 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Staatsanwaltschaft klagt gegen Haftentlassung: Kein Beschwerderecht gegen haftbeendende Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts – Rechtsprechung geändert (Art. 222 StPO)
- Beschuldigter beantragt Ausstand gegen Staatsanwalt im Mordverfahren: Bezirksgericht Horgen unzuständig, Zuständigkeit liegt bei Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO)
- Staatsanwaltschaft klagt gegen Ablehnung von Therapie und kontrollierter Alkoholabstinenz als Ersatzmassnahmen: Beschwerdelegitimation bejaht, kantonale Beschwerdeinstanz zuständig (Art. 237 Abs. 4 StPO)
- Beschwerdeführerin beantragt Rückgabe beschlagnahmter Geldbeträge zur Deckung von Verfahrenskosten: Verrechnung zulässig, da keine kantonale Beschwerde gegen Beschlagnahmeverfügung erhoben wurde (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO)
- Beschuldigter beantragt Entfernung von Beweisen aus Akten nach privater Observation: Nichteintreten des Appellationsgerichts wegen fehlenden Interesses oder irreparablen Nachteils bundesrechtswidrig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)
- Staatsanwaltschaft ficht Höhe der Entschädigung für amtliche Verteidigung an: Legitimation bejaht, Wegweisung zur Berufung (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.