Gesetzesartikel
Art. 226 StPO – Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts
4 Entscheide, in denen Art. 226 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerde gegen Sicherheitshaft im Nachverfahren zur nachträglichen Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 65 Abs. 1 StGB erfolgreich: Keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für Massnahmeanordnung, da neue Tatsachen nur Massnahmebedürftigkeit betreffen (Art. 65 Abs. 1 StGB)
- Staatsanwaltschaft klagt gegen Haftentlassung: Kein Beschwerderecht gegen haftbeendende Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts – Rechtsprechung geändert (Art. 222 StPO)
- Tunesischer Beschuldigter: Haftaufrechterhaltung trotz Antrag auf Ersatzmassnahmen wegen erheblicher Fluchtgefahr (Art. 226 Abs. 4 lit. c StPO)
- Untersuchungshaft wegen Nötigung und Raub: Haftgründe dringender Tatverdacht und Wiederholungsgefahr bestätigt (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.