Gläubigerin klagt gegen Kollokation eines Mitgläubigers bei mutmasslicher Nulldividende: Kein Rechtsschutzinteresse mangels konkreter Darlegung eines Interesses an Abtretung nach Art. 260 SchKG (Art. 250 Abs. 2 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 III 362 · ATF 149 III 362 · DTF 149 III 362
- Datum
- 25.04.2023
- Geschäftsnummer
- 5A_869/2021
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 76 BGG Art. 91 BGG Art. 113 BGG Art. 116 BGG Art. 117 BGG Art. 159a HRegV Art. 120 OR Art. 124 OR Art. 731b OR Art. 219 SchKG Art. 250 SchKG Art. 260 SchKG Art. 262 SchKG Art. 59 ZPO Art. 71 ZPO
Zusammenfassung
Die A.________ SA und B.________ erhoben als Gläubiger der D.________ AG negative Kollokationsklagen gegen C.________, um dessen Forderungen Nr. 4 bis 6 aus dem Kollokationsplan der D.________ AG wegzuklagen. Das Bezirksgericht Zürich trat nicht auf die Klage der A.________ SA ein und wies Teile der Klage von B.________ ab. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Nichteintretensentscheid gegenüber der A.________ SA und wies die Beschwerde von B.________ teilweise ab. Die beiden Gläubiger erhoben beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen und subsidiär Verfassungsbeschwerde. Streitpunkt war insbesondere, ob die A.________ SA ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse an der Wegweisungsklage hatte, obwohl die voraussichtliche Konkursdividende Null Prozent betrug, sowie ob die Forderungen Nr. 5 und Nr. 6 des C.________ rechtmässig kolloziert worden waren.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A.________ SA ab und trat auf die Beschwerde des B.________ nicht ein. Es stellte fest, dass die A.________ SA kein Rechtsschutzinteresse an ihrer negativen Kollokationsklage geltend machen konnte, weil sie bei einer mutmasslichen Konkursdividende von 0 % weder ein eigenes geldwertes Interesse darlegte noch konkret belegte, dass sie sich Ansprüche gegen Dritte (wie die Forderung von EUR 502'884.-- gegenüber F.________ LP) habe abtreten lassen oder dies beabsichtige, um im Rahmen einer Abtretung nach Art. 260 SchKG einem Verantwortlichkeitsprozess zuvorzukommen. Auch das Interesse der Konkursmasse, den Kollokationsplan zu bereinigen, genügte nicht, da die Möglichkeit eines Nachkonkurses rein theoretisch und angesichts der Löschung der juristischen Person unwahrscheinlich war. Für die Forderung Nr. 5 entschied das Bundesgericht, dass eine antizipierte Verrechnungserklärung nach Art. 120 und Art. 124 OR unwirksam sei, weil eine Verrechnung nur mit bereits bestehenden Forderungen zulässig ist. Zur Forderung Nr. 6 stellte es fest, dass der Rechtsgrund – nämlich die Kostenentscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2016 – vor der Auflösung und Liquidation der D.________ AG entstanden war; damit handelte es sich um eine Konkursforderung gemäss Art. 219 Abs. 4 SchKG, deren spätere ziffernmässige Festsetzung im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Januar 2017 keine neue Entstehung darstellte. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen auferlegt. Das Urteil klärt zentral, unter welchen Voraussetzungen ein Gläubiger bei Nulldividende ein Rechtsschutzinteresse an einer negativen Kollokationsklage behaupten kann, und bestätigt die strikte Auslegung der Verrechnungsvoraussetzungen im Obligationenrecht.
Regeste
Art. 250 SchKG, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Kollokationsklage, schutzwürdiges Interesse. Konstellationen im Konkurs der juristischen Person, in welchen bei mutmasslicher Nulldividende ein schutzwürdiges Interesse an der Klage auf Wegweisung eines anderen Gläubigers (Art. 250 Abs. 2 SchKG) besteht. Die Ausstellung des Konkursverlustscheines und die Möglichkeit eines Nachkonkurses genügen allein nicht, um ein schutzwürdiges Interesse an der Klage zu begründen (E. 2.3-2.7). Regeste Art. 250 LP, art. 59 al. 2 let. a CPC; action en contestation de l'état de collocation, intérêt digne de protection. Constellations, lors de la faillite d'une personne morale, dans lesquelles, en cas de dividende probablement nul, il demeure un intérêt digne de protection à l'action visant à écarter un autre créancier (art. 250 al. 2 LP). La remise d'un acte de défaut de biens après faillite et la possibilité de réaliser des biens découverts ultérieurement ne suffisent à elles seules pas pour fonder un intérêt digne de protection à l'action (consid. 2.3-2.7). Regesto Art. 250 LEF, art. 59 cpv. 2 lett. a CPC; azione di contestazione della graduatoria, interesse degno di protezione. Situazioni, nel fallimento di una persona giuridica, nelle quali, in caso di dividendo presumibilmente pari a zero, sussiste un interesse degno di protezione all'azione tendente a escludere un altro creditore (art. 250 cpv. 2 LEF). Il rilascio di un attestato di carenza di beni in seguito al fallimento e la possibilità di una liquidazione di beni scoperti dopo la chiusura del fallimento non sono di per sé sufficienti a giustificare un interesse degno di protezione all'azione (consid. 2.3-2.7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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