Gesetzesartikel
Art. 262 SchKG – Verfahrenskosten
2 Entscheide, in denen Art. 262 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Gläubigerinnen beschweren sich gegen Kostenvorschuss für Konkursverfahren: Verwertungskosten für pfandbelastete deutsche Grundstücke dürfen nicht in Sicherheitsleistung nach Art. 230 Abs. 2 SchKG einbezogen werden (Art. 230 Abs. 2 SchKG)
- Gläubigerin klagt gegen Kollokation eines Mitgläubigers bei mutmasslicher Nulldividende: Kein Rechtsschutzinteresse mangels konkreter Darlegung eines Interesses an Abtretung nach Art. 260 SchKG (Art. 250 Abs. 2 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.