Gesetzesartikel
Art. 219 SchKG – Erste Klasse
4 Entscheide, in denen Art. 219 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Darlehen nahestehender Personen an notleidende Gesellschaft: Kein Rangrücktritt ohne Überschuldung zum Zeitpunkt der Gewährung (Art. 219 Abs. 4 SchKG)
- Gläubigerin klagt gegen Kollokation eines Mitgläubigers bei mutmasslicher Nulldividende: Kein Rechtsschutzinteresse mangels konkreter Darlegung eines Interesses an Abtretung nach Art. 260 SchKG (Art. 250 Abs. 2 SchKG)
- Liquidator einer insolventen AG klagt gegen Bund auf Rückzahlung von Mineralölsteuern: Zuständigkeit des kantonalen Obergerichts verneint, paulianische Anfechtungsklage gegen den Bund fällt nicht unter Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO
- Unternehmen beantragt Aufhebung der AHV-Beitragsforderung nach Nachlassvertrag: Teilweise Nichtzulassung durch Sachwalterin führt zur Verbindlichkeit des Vertrags für privilegierte Gläubiger (Art. 310 Abs. 1 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.