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Justizze. Art. 195 SchKG

Bundesgericht

Konkursin reicht Widerrufsgesuch per E-Mail beim Konkursamt statt beim zuständigen Bezirksgericht ein: Gesuch unwirksam, Konkursschluss bleibt bestehen (Art. 195 SchKG)

Datum
10.09.2025
Geschäftsnummer
5A_134/2025
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 106 BGG Art. 107 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 195 HARI Art. 159a HRegV Art. 17 SchKG Art. 32 SchKG Art. 191 SchKG Art. 195 SchKG Art. 268 SchKG Art. 63 ZPO Art. 143 ZPO

Zusammenfassung

Die A.________ AG in Liquidation und ihr Verwaltungsrat B.________ erhoben Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, mit dem dieses die Beschwerde gegen den Konkursschluss über die A.________ AG abgewiesen hatte. Streitig war, ob ein Widerrufsgesuch, das die Beschwerdeführer per E-Mail an das Konkursamt (statt an das zuständige Bezirksgericht) gesandt hatten, rechtswirksam war und den Konkursschluss verhindern konnte. Die Beschwerdeführer machten geltend, das Konkursamt hätte das Gesuch weiterleiten oder sie darauf hinweisen müssen, es beim Bezirksgericht einzureichen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass bis zum Erlass der Schlussverfügung des Bezirksgerichts am 24. Juni 2024 kein Gesuch um Widerruf des Konkurses beim zuständigen Bezirksgericht eingereicht worden war. Die E-Mails vom 19. und 21. Juni 2024 an das Konkursamt waren daher unwirksam. Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 32 Abs. 2 SchKG nicht auf Widerrufsgesuche anwendbar ist, weil diese gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG als gerichtliche Klagen gelten, über die das Konkursgericht entscheidet (Art. 195 Abs. 1 SchKG). Auch Art. 63 ZPO und Art. 143 Abs. 1bis ZPO fanden keine Anwendung, da diese nur bei Eingaben an unzuständige Gerichte, nicht aber an Vollstreckungsorgane wie das Konkursamt greifen. Eine Pflicht des Konkursamts zur Weiterleitung oder Rücksendung der E-Mails konnte weder aus dem Gesetz noch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) abgeleitet werden, weil die Beschwerdeführer spätestens Ende Mai 2024 mehrfach vom Konkursamt über die Zuständigkeit des Bezirksgerichts informiert worden waren und daher um die Unzuständigkeit des Konkursamts wussten. Damit war kein Anspruch auf vertrauensschutzähnliche Behandlung gegeben. Der Beschwerde wurde daher kein Erfolg beschieden; die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten von Fr. 5'000.--. Die Entscheidung klärt abschließend, dass ein Widerrufsgesuch nach Art. 195 SchKG nur dann wirksam ist, wenn es beim zuständigen Konkursgericht eingereicht wird – eine Einreichung beim Konkursamt führt nicht zur Fristwahrung oder Rechtshängigkeit.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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