Justizze.

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Justizze. Art. 230 SchKG

Bundesgericht

Gläubigerinnen beschweren sich gegen Kostenvorschuss für Konkursverfahren: Verwertungskosten für pfandbelastete deutsche Grundstücke dürfen nicht in Sicherheitsleistung nach Art. 230 Abs. 2 SchKG einbezogen werden (Art. 230 Abs. 2 SchKG)

BGE / ATF / DTF
BGE 151 III 190 · ATF 151 III 190 · DTF 151 III 190
Datum
01.01.2025
Geschäftsnummer
BGE 151 III 190
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 39 KOV Art. 85 KOV Art. 39 OAOF Art. 85 OAOF Art. 230 SchKG Art. 262 SchKG

Zusammenfassung

Zwei Gläubigerinnen der C. AG erhoben Beschwerde gegen eine Verfügung des Konkursamtes Zug, mit der dieses die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven verfügt hatte, sofern innerhalb von zehn Tagen kein Gläubiger einen Kostenvorschuss von Fr. 200'000.- leiste. Das Obergericht des Kantons Zug senkte den Vorschuss auf Fr. 100'000.-, wobei es Kosten für die Mandatierung einer deutschen Anwaltskanzlei in Höhe von Fr. 135'000.- berücksichtigte. Die Beschwerdeführerinnen rügten, diese Kosten seien Verwertungskosten für pfandbelastete Grundstücke und dürften daher nicht in die Sicherheitsleistung einfließen; zudem müsse die Frist zur Leistung des reduzierten Vorschusses allen Gläubigern neu gesetzt werden. Das Bundesgericht musste klären, ob die kantonale Instanz bei der Berechnung der Sicherheitsleistung rechtswidrig Verwertungskosten berücksichtigt hatte und ob die Frist nur den Beschwerdeführerinnen oder sämtlichen Gläubigern neu anzusetzen war.

Das Bundesgericht teilte die Auffassung der Beschwerdeführerinnen, dass die Kosten für die Verwertung von Pfandgegenständen bei der Festsetzung der Sicherheitsleistung nach Art. 230 Abs. 2 SchKG nicht zu berücksichtigen sind. Es stellte klar, dass gemäss Art. 262 Abs. 2 SchKG und Art. 85 KOV sowie Art. 39 Abs. 1 und Abs. 2 KOV die Verwertungskosten für pfandbelastete Vermögensgegenstände vorab aus deren Erlös gedeckt werden müssen und daher nicht zu den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Kosten gehören, die nach Art. 230 Abs. 2 SchKG sicherzustellen sind. Da das Obergericht jedoch nicht festgestellt hatte, ob und in welchem Umfang Pfandrechte an den 44 deutschen Grundstücken bestehen, und nicht differenziert hatte, welcher Teil der veranschlagten Anwaltskosten von Fr. 135'000.- Verwertungskosten im Sinne dieser Normen darstellt, war die Berechnung der Sicherheitsleistung fehlerhaft. Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts deshalb insoweit auf und verwies die Sache zur neuerlichen Bestimmung des Kostenvorschusses zurück. Zudem entschied das Bundesgericht, dass die Frist zur Leistung des neu festgesetzten Kostenvorschusses allen Gläubigern neu anzusetzen ist, weil die angefochtene Verfügung abgeändert wurde und damit eine Neuverfügung vorliegt, die sämtliche Gläubiger betrifft – unabhängig davon, ob der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt worden war. Diese Regelung folgt aus Art. 230 Abs. 2 SchKG, dessen Sicherheitsleistung für alle Gläubiger dieselbe ist und deren Interesse an einer Neubewertung unter geänderten Umständen gleichermaßen besteht. Das Bundesgericht erwähnte keine Kostenentscheidung, da keine Partei Kosten beantragt hatte.

Regeste

Art. 230 Abs. 2, Art. 262 Abs. 2 SchKG; Art. 39 und 85 KOV; Sicherheit für die Durchführung des Konkursverfahrens. Die Kosten für die Verwertung von Pfandgegenständen sind bei der Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG nicht zu berücksichtigen (E. 5). Folgen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung bei der Beschwerde gegen die Sicherheitsleistung. Wird die Sicherheit im Rechtsmittelverfahren neu festgesetzt, muss die Frist zu ihrer Leistung unabhängig von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung allen Gläubigern neu angesetzt werden (E. 6). Regeste Art. 230 al. 2, art. 262 al. 2 LP; art. 39 et 85 OAOF; sûreté pour l'exécution de la procédure de faillite. Les frais de réalisation des biens remis en gage ne doivent pas être pris en compte lors de la détermination du montant de la sûreté selon l'art. 230 al. 2 LP (consid. 5). Conséquences de l'octroi de l'effet suspensif en cas de plainte contre la fourniture de la sûreté. Si le montant de la sûreté est revu dans la procédure de plainte, un nouveau délai de paiement doit être imparti à tous les créanciers, indépendamment de l'octroi de l'effet suspensif (consid. 6). Regesto Art. 230 cpv. 2, art. 262 cpv. 2 LEF; art. 39 e 85 RUF; garanzia per la continuazione della procedura di fallimento. Le spese per la realizzazione di oggetti costituiti in pegno non devono essere prese in considerazione nella determinazione dell'ammontare della garanzia secondo l'art. 230 cpv. 2 LEF (consid. 5). Conseguenze della concessione dell'effetto sospensivo al ricorso contro la garanzia. Se nella procedura ricorsuale viene stabilita una nuova garanzia, occorre nuovamente fissare un termine a tutti i creditori per la sua prestazione, indipendentemente dalla concessione dell'effetto sospensivo (consid. 6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.