Gesetzesartikel
Art. 57 MSchG – Einziehung im Zivilverfahren
1 Entscheid, in dem Art. 57 MSchG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.