Gesetzesartikel
Art. 47 ZPO – Ausstandsgründe
9 Entscheide, in denen Art. 47 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Aberkennungsklage gegen Betreibung wegen Konventionalstrafe: Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil Sachverhalt nicht hinreichend angefochten und Ausstandsgesuch verspätet (Art. 105 Abs. 1 BGG)
- Ehefrau beantragt Ausstand einer Einzelrichterin im Eheschutzverfahren wegen zweier Telefongespräche mit Dritten: Kein objektiver Anschein der Befangenheit festgestellt (Art. 47 Abs. 1 Bst. f ZPO)
- Mutter beantragt Wechsel der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wegen mutmasslicher Befangenheit: pauschale Rügen reichen nicht aus, Beschwerde abgewiesen (Art. 450 ff. ZGB)
- Lindt klagt gegen Lidl wegen Nachahmung des Goldhasen: Verwechslungsgefahr bejaht, Unterlassungsverbot zugesprochen (Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG)
- Patentrichter darf im ersten Verletzungsverfahren nicht mitwirken, weil seine Kanzlei seit über 15 Jahren administrative Vertretung für Konkurrentin im zweiten Verfahren übernimmt und beide Verfahren sich auf dasselbe Produkt richten (Art. 47 ZPO)
- Nebenamtlicher Richter am Bundespatentgericht: Ausstand wegen administrativer Vertretung einer Drittpartei im Patentregister – unvollständige Sachverhaltsfeststellung führt zur Rückweisung (Art. 47 lit. a und f ZPO)
- Ausstand einer Obergerichtspräsidentin wegen beruflicher Nähe ihres Mannes zur Gegenpartei: Anschein der Befangenheit bejaht, Rückweisung (Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 47 ZPO)
- Vorsorgliche Beweisführung: Gerichtliches Gutachten für Verkehrsunfall 2010 zulässig, für 2005 wegen bestehendem MEDAS-Gutachten abgelehnt (Art. 158 ZPO)
- Ausstandsbegehren gegen nebenamtlichen Patentrichter wegen Kanzleimandat an Konzernschwester: Befangenheitsanschein bejaht (Art. 30 Abs. 1 BV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.