Private Zusatzversicherung nimmt Regress gegen obligatorische Haftpflichtversicherung: Kausalhaftung genügt für unerlaubte Handlung nach Art. 72 Abs. 1 VVG, Kaskadenordnung nach Art. 51 Abs. 2 OR greift nicht (Art. 72 Abs. 1 VVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 III 209 · ATF 144 III 209 · DTF 144 III 209
- Datum
- 07.05.2018
- Geschäftsnummer
- BGE 144 III 209
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine private Zusatzversicherung zahlte Kosten für den Spitalaufenthalt einer Passagierin, die bei einem ruppigen Anfahren eines Busses gestürzt war. Sie erhob Klage gegen die obligatorische Haftpflichtversicherung des Busunternehmens, um Regress zu nehmen. Das Handelsgericht des Kantons Bern wies die Klage ab und verneinte ein Regressrecht der privaten Versicherung gegen den kausal Haftenden. Die Versicherung legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern auf und wies die Sache zur weiteren Beurteilung zurück. Es stellte klar, dass ein Kausalhaftpflichtiger bereits durch die Verursachung eines Unfalls eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 VVG begeht, ohne dass ein Verschulden erforderlich ist. Damit fallen sämtliche ausservertraglichen Haftungstatbestände nach Art. 41 ff. OR unter den Begriff der unerlaubten Handlung in Art. 72 Abs. 1 VVG. Die private Schadensversicherung, die gemäss Art. 72 Abs. 1 VVG in die Stellung der Geschädigten subrogiert ist, fällt daher nicht unter die Kaskadenordnung von Art. 51 Abs. 2 OR, die nur für Personen gilt, die aus verschiedenen Rechtsgründen haften. Die Beschwerdeführerin hatte Leistungen für den Spitalaufenthalt der Geschädigten bezahlt, der sich infolge des Unfalls im Bus der Regionalbetriebe C. AG als erforderlich erwiesen hatte. Die Beschwerdegegnerin als Haftpflichtversicherung der Halterin des Busses haftet der Geschädigten unbestritten kausal für die Unfallfolgen. Das Bundesgericht verwies die Sache jedoch zurück, weil die Vorinstanz nicht geprüft hatte, ob die von der Beschwerdeführerin getragenen Kosten haftpflichtrechtlichen Schaden bilden und ob sämtliche von der Geschädigten in Anspruch genommenen Leistungen unfallkausal waren.
Dieses Urteil stellt eine bedeutsame Rechtsprechungsänderung dar: Erstmals wird klargestellt, dass die private Schadensversicherung bei Kausalhaftung Regress nehmen kann – entgegen der bisherigen Praxis, die dies verneinte. Die Entscheidung beruht auf einer neuen Auslegung von Art. 72 Abs. 1 VVG und einer Abkehr von der strengen Bindung an den historischen Gesetzgebungs-Willen zugunsten einer systematischen und sachgerechten Auslegung unter Berücksichtigung der Lehre und veränderter äusserer Verhältnisse.
Regeste
Art. 51 Abs. 2 OR und Art. 72 Abs. 1 VVG; Regress. Der Kausalhaftpflichtige begeht eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 72 VVG, wenn er einen Unfall verursacht. Ein Verschulden ist nicht gefordert (Änderung der Rechtsprechung). Die (private Schadens-)Versicherung, welche gemäss Art. 72 Abs. 1 VVG insoweit in die Stellung der Geschädigten subrogiert, als sie eine Entschädigung geleistet hat, fällt nicht in die Kaskadenordnung von Art. 51 Abs. 2 OR (E. 2). Regeste Art. 51 al. 2 CO et art. 72 al. 1 LCA; recours. Celui qui assume une responsabilité causale commet un acte illicite au sens de l'art. 72 LCA lorsqu'il provoque un accident. Une faute n'est pas requise (changement de jurisprudence). L'assurance(-dommages privée) étant, selon l'art. 72 al. 1 LCA, subrogée dans la position de la personne lésée à concurrence de l'indemnité payée, elle ne tombe pas sous le coup de la réglementation en cascade prévue par l'art. 51 al. 2 CO (consid. 2). Regesto Art. 51 cpv. 2 CO e art. 72 cpv. 1 LCA; regresso. Se provoca un incidente, colui che risponde in ragione di una responsabilità causale commette un atto illecito nel senso dell'art. 72 LCA. Una colpa non è necessaria (cambiamento della giurisprudenza). L'assicurazione (privata contro i danni), che secondo l'art. 72 cpv. 1 LCA è surrogata nella posizione del danneggiato fino a concorrenza dell'indennità pagata, non rientra nella regolamentazione a cascata prevista dall'art. 51 cpv. 2 CO (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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