Ehefrau verlangt höhere nacheheliche Unterhaltsbeiträge nach vierjähriger Trennung: Interdependenz von Kindes- und Ehegattenunterhalt sowie Verbindlichkeit der zweistufigen Methode führen zur Abweisung der Beschwerde (Art. 163 und 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 III 301 · ATF 147 III 301 · DTF 147 III 301
- Datum
- 09.02.2021
- Geschäftsnummer
- BGE 147 III 301
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 163 ZGB Art. 176 ZGB Art. 58 ZPO Art. 271 ZPO Art. 277 ZPO Art. 296 ZPO
Zusammenfassung
Eine Ehefrau erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid, der ihre nachehelichen Unterhaltsansprüche herabgesetzt hatte. Streitig waren insbesondere die Berücksichtigung von im Rahmen des Kindesunterhalts ermittelten Sachverhalten für den ehelichen Unterhalt, die Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode mit Überschussverteilung sowie die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Ehefrau nach vier Jahren Trennung. Die Ehefrau machte geltend, das Kantonsgericht habe willkürlich gehandelt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Ehefrau ab. Es stellte fest, dass die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse auch für den im gleichen Entscheid beurteilten ehelichen oder nachehelichen Unterhalt relevant sind und sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung nicht einfach ausblenden lassen. Dies beruht auf der Interdependenz beider Unterhaltsarten, insbesondere bei der zweistufigen Methode, bei der das Gesamteinkommen der Ehegatten bzw. Eltern ermittelt und dem Bedarf aller Familienmitglieder gegenübergestellt wird. Das Gericht verwies auf langjährige Rechtsprechung, die mittlerweile die zweistufige Methode mit Überschussverteilung als verbindlich auch für den ehelichen Unterhalt festgelegt hat, was einen Methodenwechsel im Abänderungsverfahren rechtfertigt. Schliesslich hielt das Bundesgericht fest, dass nach vier Jahren Trennung mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann; die Ehefrau ist daher grundsätzlich verpflichtet, ihre durch die Befreiung von Naturalleistungen freigewordene Arbeitskapazität auszuschöpfen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, soweit dies tatsächlich möglich ist – hier konkret ein Nettoeinkommen von Fr. 3'000.- ab September 2019 und Fr. 3'750.- ab Dezember 2021 im Bereich der Hilfspflege. Diese Grundsätze folgen aus Art. 163 ZGB, Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, Art. 58 Abs. 1 ZPO, Art. 271 lit. a ZPO, Art. 277 Abs. 1 ZPO sowie Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO. Die Beschwerde war somit unbegründet. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die schweizweit verbindliche Anwendung der zweistufigen Methode auch auf den ehelichen Unterhalt bestätigt und klärt, dass die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt zwingend auf den gleichzeitig zu entscheidenden ehelichen Unterhalt durchschlägt.
Regeste
a Art. 58 Abs. 1, Art. 271 lit. a, Art. 277 Abs. 1 und Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; Auswirkung der Prozessmaximen für den Kindesunterhalt auf den (nach-)ehelichen Unterhalt. Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkennnisse können für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden (nach-)ehelichen Unterhalt nicht einfach ausgeblendet werden (E. 2). Regeste b Art. 163 ZGB; Berechnung des ehelichen Unterhaltes; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Die zweistufig-konkrete Methode ist in Abkehr vom Methodenpluralismus auch im Bereich des ehelichen Unterhaltes zu beachten (E. 4). Regeste c Art. 163 und 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Zumutbarkeit der (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei Trennung. Kann mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden, ist die Arbeitskapazität, welche infolge der Befreiung von Naturalleistungen an die Gemeinschaft frei geworden ist, grundsätzlich auszuschöpfen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, soweit dies tatsächlich möglich ist (E. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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