Ehefrau verlangt ehelichen Unterhalt nach Trennung: Befristung durch Obergericht widerspricht Art. 163 ZGB, Bundesgericht hebt Entscheid auf (Art. 163 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 III 358 · ATF 148 III 358 · DTF 148 III 358
- Datum
- 27.06.2022
- Geschäftsnummer
- BGE 148 III 358
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Ehefrau beschwerte sich gegen ein Berufungsurteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, das ihren Anspruch auf ehelichen Unterhalt ab September 2019 befristet hatte. Streitig war, ob der eheliche Unterhalt – anders als der Scheidungsunterhalt – zeitlich begrenzt werden darf und ob der gebührende Unterhalt am Existenzminimum oder am zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard zu bemessen ist. Die Parteien waren seit Dezember 2017 getrennt, der Ehemann arbeitete vollzeit, die Ehefrau zu 60 Prozent.
Das Bundesgericht hob das Berufungsurteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden auf und erkannte den Unterhaltsanspruch der Ehefrau bis zur Scheidung als grundsätzlich unbefristet an. Es stellte klar, dass der eheliche Unterhalt gemäss Art. 163 ZGB nicht zeitlich begrenzt ist, sondern bis zum Zeitpunkt der Scheidung geschuldet bleibt, soweit der andere Ehegatte den gebührenden Unterhalt nicht mit eigenem Einkommen decken kann. Der gebührende Unterhalt bemisst sich am zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard und ist vom Existenzminimum zu unterscheiden; er bleibt bei günstigen Verhältnissen nicht darauf beschränkt. Das Obergericht hatte diesen Grundsatz verkannt und stattdessen – ohne ausreichende Begründung – eine Befristung vorgenommen, was als Willkür im Sinne von Art. 163 CC zu werten ist. Die Ehefrau hat daher auch in der sogenannten Phase 2 Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung, wobei ihre rechnerische Vorgehensweise zur Ermittlung des gemeinsamen Standards korrekt war. Die Kostenfolgen sind im Urteil nicht erwähnt. Die Entscheidung präzisiert die systematische Abgrenzung zwischen ehelichem und nachehelichem Unterhalt und unterstreicht die Gleichbehandlung der Ehegatten während der Ehe.
Regeste
Art. 163 ZGB; zeitliche Dauer des ehelichen Unterhaltes. Im Unterschied zum Scheidungsunterhalt ist der eheliche Unterhalt nicht zeitlich begrenzt, sondern bis zum Zeitpunkt der Scheidung geschuldet, soweit der andere Ehegatte den gebührenden Unterhalt nicht mit seinem eigenen Einkommen zu decken vermag. Die Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit besteht bereits im Zuge der Trennung, wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist (E. 5). Regeste Art. 163 CC; durée de l'entretien entre époux. A la différence de l'entretien post-divorce, l'entretien entre époux n'est pas limité dans le temps, mais est dû jusqu'au moment du divorce, dans la mesure où l'autre conjoint n'est pas en mesure de couvrir son entretien convenable au moyen de ses propres revenus. L'obligation de prendre ou d'étendre une activité lucrative existe déjà au moment de la séparation, lorsqu'on ne peut plus sérieusement compter sur une reprise de la vie commune (consid. 5). Regesto Art. 163 CC; durata del mantenimento tra coniugi. A differenza del mantenimento tra ex coniugi, il mantenimento tra coniugi non è limitato nel tempo, bensì dovuto fino al momento del divorzio, nella misura in cui l'altro coniuge non riesca a coprire il proprio debito mantenimento con il suo reddito. L'obbligo di iniziare o estendere un'attività lucrativa esiste già durante la separazione, se non si può più seriamente contare su una ripresa della comunione domestica (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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