Nachbarn bekämpfen Keltereineubau in Grünzone von Malans: Bauvorhaben bewilligungsfähig? Keine Bauzone, keine Ausnahmebewilligung möglich (Art. 15 RPG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 II 351 · ATF 147 II 351 · DTF 147 II 351
- Datum
- 02.02.2021
- Geschäftsnummer
- 1C_416/2019
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 86 BGG Art. 106 BGG Art. 22 BauG/Malans Art. 2 NHG Art. 6 NHG Art. 15 RPG Art. 16 RPG Art. 16a RPG Art. 17 RPG Art. 18 RPG Art. 24 RPG Art. 24c RPG Art. 42 RPV
Zusammenfassung
Mehrere Anwohner erhoben Baueinsprache gegen den Neubau eines Keltereigebäudes und einer Zufahrtsstrasse auf einer Parzelle in der Grünzone der Gemeinde Malans. Sie wandten sich gegen die Baubewilligung, die vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bestätigt worden war. Streitig war, ob die Grünzone planungsrechtlich Teil des Baugebiets ist und ob das Bauvorhaben trotzdem bewilligungsfähig ist. Die Beschwerdeführer machten geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und die Grünzone sei keine Bauzone im Sinne des Bundesrechts.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden und die Baubewilligung auf. Die Beschwerdeführer waren legitimiert, weil sie Eigentümer von Parzellen sind, die unmittelbar an die Bauparzelle angrenzen oder weniger als 100 Meter entfernt liegen. Die Beschwerde war fristgerecht eingereicht, weil der Friststillstand nach Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG berücksichtigt wurde. Die Vorinstanz hatte den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt: Statt einer langfristigen Vergrösserung der Betriebsfläche um lediglich 20 m² standen dem Bauherrn nach Realisierung des Projekts mindestens 1302 m² zur Verfügung – ein Plus von 70 Prozent gegenüber der bisherigen Fläche von 757 m². Diese falsche Berechnung war für den Verfahrensausgang entscheidend, weil sie die Interessenabwägung zwischen Ortsbildschutz und wirtschaftlichen Interessen beeinflusste. Die Grünzone gemäss Art. 22 BauG/Malans ist keine Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG, weil ihr Hauptzweck der Schutz des Ortsbildes ist und Überbauungen grundsätzlich untersagt sind; sie ist vielmehr eine Nichtbauzone. Ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone bedarf einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, doch diese kann wegen des ISOS-Schutzes des Malanser Dorfkerns nicht erteilt werden. Auch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c Abs. 2 RPG scheidet aus, weil der Neubau mit 650 m² eine mehr als sechsfach grössere Fläche als die abzubrechende Remise mit 105 m² darstellt und damit die prozentualen und absoluten Schranken nach Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV überschreitet. Dem Beschwerdegegner wurden die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- auferlegt und er muss den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zahlen. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil das Bundesgericht die kommunale Zoneneinteilung anhand des bundesrechtlichen Trennungsgrundsatzes zwischen Bau- und Nichtbauzonen streng überprüft und klare Grenzen für die Zulässigkeit von Ausnahmebewilligungen im ISOS-Gebiet setzt.
Regeste
Art. 24 und Art. 24c Abs. 2 RPG; Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV; Art. 2 Abs. 1 lit. b und Art. 6 Abs. 2 NHG; Neubau eines Keltereigebäudes in der Grünzone einer Gemeinde mit schützenswertem Ortsbild von nationaler Bedeutung. Die kommunale Grünzone, deren Hauptzweck der Schutz des Ortsbildes ist, ist als Nichtbauzone zu qualifizieren (E. 4.1-4.3). Der ausserhalb der Bauzone geplante Neubau bedürfte einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG. Einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG für das nicht im nationalen Interesse liegende Bauprojekt steht der ISOS-Eintrag der Gemeinde Malans entgegen. Dieser schliesst eine Überbauung im Rebgebiet des Malanser Dorfkerns aus. Angesichts der massiven Vergrösserung des geplanten Neubaus im Vergleich zur bestehenden Remise kommt auch keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV in Betracht (E. 4.4). Regeste Art. 24 et art. 24c al. 2 LAT; art. 42 al. 3 let. b OAT; art. 2 al. 1 let. b et art. 6 al. 2 LPN; nouvelle construction d'un bâtiment viticole dans la zone de verdure d'une commune avec un site construit protégé d'importance nationale. La zone de verdure communale, dont le but est la protection de l'aspect caractéristique de la localité, constitue une zone non constructible (consid. 4.1-4.3). La nouvelle construction projetée en dehors de la zone constructible nécessite une autorisation exceptionnelle au sens des art. 24 ss LAT. Une telle autorisation pour un projet qui n'est pas d'intérêt national va à l'encontre de la mention ISOS de la commune de Malans. Celle-ci exclut une construction dans la zone viticole du centre du village de Malans. Compte tenu de l'agrandissement massif du bâtiment projeté par rapport à la remise existante, une autorisation dérogatoire selon les art. 24c al. 2 LAT et 42 al. 3 let. b OAT n'entre pas non plus en considération (consid. 4.4). Regesto Art. 24 e art. 24c cpv. 2 LPT; art. 42 cpv. 3 lett. b OPT; art. 2 cpv. 1 lett. b e art. 6 cpv. 2 LPN; nuova costruzione di un edificio per un torchio vinario nella zona verde di un comune con un insediamento da proteggere d'importanza nazionale. La zona verde comunale, il cui scopo precipuo è la tutela dell'aspetto dell'abitato, dev'essere qualificata come zona non edificabile (consid. 4.1-4.3). La nuova costruzione, prevista al di fuori della zona edificabile, richiederebbe un'autorizzazione eccezionale secondo l'art. 24 segg. LPT. Al rilascio di una tale autorizzazione per un progetto edilizio che non rientra nell'interesse nazionale si oppone l'iscrizione nell'ISOS del Comune di Malans. Ciò esclude una costruzione nell'area viticola del nucleo del villaggio di Malans. Visto il massiccio ampliamento della progettata, nuova costruzione per rapporto al capannone esistente, non entra in considerazione neppure un'autorizzazione eccezionale secondo l'art. 24c cpv. 2 LPT in relazione con l'art. 42 cpv. 3 lett. b OPT (consid. 4.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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