Gemeinde Mels führt Teilrevision der Ortsplanung durch, ohne ISOS-Vorgaben sachgerecht abzuwägen: Fehlende Interessenabwägung und unzureichende Umsetzung des Bundesinventars führen zur Aufhebung und Rückweisung (Art. 3 RPV)
- Datum
- 27.10.2022
- Geschäftsnummer
- 1C_459/2020
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 90 BGG Art. 1 RPG Art. 2 RPG Art. 3 RPG Art. 6 RPG Art. 9 RPG Art. 14 RPG Art. 17 RPG Art. 18 RPG Art. 21 RPG Art. 3 RPV
Zusammenfassung
Zwei Grundstückseigentümer erhoben Einsprache gegen die Teilrevision des Zonenplans, des Baureglements und der Schutzverordnung der Gemeinde Mels, insbesondere gegen die Umzonung von Grundstück Nr. 1033 in eine Kernzone Schutz und die Umzonung des Rebbergs bei der Kirche (Grundstück Nr. 972) in eine Grünzone. Der Gemeinderat wies die Einsprachen ab, das Baudepartement des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobenen Rekurse ab, und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführer wandten sich daraufhin ans Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids sowie der Genehmigungsverfügung des Amts für Raumentwicklung und Geoinformation des Kantons St. Gallen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Gemeinde Mels bei der Teilrevision ihrer Ortsplanung die Vorgaben des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) sachgerecht berücksichtigt und eine rechtsgenügliche Interessenabwägung vorgenommen hat.
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen auf und weist die Sache an die Gemeinde Mels zur neuen Beurteilung zurück. Die Teilrevision der Ortsplanung ist rechtswidrig, weil eine umfassende Interessenabwägung im Sinne von Art. 3 der Raumplanungsverordnung (RPV) unterblieb. Insbesondere wurde die Umgebungszone I im Ortskern von Mels, die gemäss ISOS-Eintrag in der Aufnahmekategorie "a" mit Erhaltungsziel "a" (Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche) geführt wird, nicht sachgerecht abgewogen; die Gemeinde wollte diese Fläche offenbar überbauen, ohne zu begründen, welches öffentliche Interesse dieses Schutzinteresse überwiegt. Auch die kantonale Denkmalpflege stützte ihre Einschätzung, wonach die Parzelle Nr. 1033 überbaut werden könne, wenn die Parzellen Nr. 972 und 1014 freigehalten würden, nicht auf nachvollziehbaren Kriterien, da alle drei Flächen unterschiedlichen ISOS-Kategorien zugeordnet sind. Zudem wurde das ISOS in der vorliegenden Teilrevision nicht ausreichend berücksichtigt, was bereits in den vorinstanzlichen Verfahren unbestritten war. Die Genehmigungsverfügung des Amts für Raumentwicklung und Geoinformation vom 21. August 2019 selbst bestätigt, dass das ISOS in der geänderten Schutzverordnung nicht vollständig berücksichtigt sei und weiterhin direkten Einfluss behalte. Weil im Rahmen der Teilrevision keine Pflicht zur späteren Sondernutzungsplanung festgesetzt wurde, ist nicht gewährleistet, dass der Ortsbildschutz grundeigentümerverbindlich und parzellenscharf gesichert wird, wie es der kantonale Richtplan verlangt. Damit verstösst die Teilrevision gegen Art. 17 bis 21 des Raumplanungsgesetzes (RPG), Art. 1 bis 3 und Art. 25a Abs. 4 RPV sowie Art. 11 und Art. 4a der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS). Das Bundesgericht verweist die Sache an die Gemeinde Mels zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen neu entscheidet und sich auch mit der Koordination mit noch anstehenden Revisionen der Ortsplanung befasst. Für das bundesgerichtliche Verfahren hat die Gemeinde Mels den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- auszurichten. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es klargestellt wird, dass eine bewusste Nichtberücksichtigung des ISOS auf der Ebene der Zonenplanung zugunsten einer späteren Sondernutzungsplanung rechtswidrig ist und eine Vereitelung der Schutzziele darstellen würde.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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