Eigentümerin beantragt Baubewilligung für Umbauten und Umnutzungen eines Wohnhauses in der Uferschutzzone: Massnahmen widersprechen Zonenzweck und überschreiten zulässiges Erweiterungsmaß nach Art. 24c RPG (Art. 24c RPG)
- Datum
- 09.01.2023
- Geschäftsnummer
- 1C 193/2021
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 71 BGG Art. 82 BGG Art. 89 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 17 BZP Art. 21 BZP Art. 24 BZP Art. 60 PBG Art. 60 PBG/LU Art. 17 RPG Art. 22 RPG Art. 24c RPG Art. 42 RPV
Zusammenfassung
Ein Eigentümer erhob Beschwerde beim Bundesgericht gegen zwei letztinstanzliche kantonale Entscheide, mit denen die Gemeinde Horw und die kantonale Dienststelle Raum und Wirtschaft die Baubewilligung für Terrainveränderungen, einen gedeckten Unterstand sowie Umbauten und Umnutzungen eines 1943 erbauten Wohnhauses auf einem Grundstück in der Uferschutzzone verweigert hatten. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Massnahmen seien zonenkonform oder alternativ nach Art. 24c RPG bewilligungsfähig. Die Gegenseite beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es war streitig, ob die baulichen Veränderungen und Nutzungsänderungen dem Schutzzweck der Uferschutzzone entsprechen und ob sie unter den Schutzbestimmungen für bestehende Bauten ausserhalb der Bauzonen fallen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass das Grundstück Nr. 860 in Horw in der Uferschutzzone gemäss Art. 22 des kommunalen Bau- und Zonenreglements (BZR Horw) liegt, die als Nichtbauzone im Sinne von Art. 17 RPG und § 60 PBG/LU gilt. In dieser Zone sind grundsätzlich keine neuen Bauten, Anlagen oder Terrainveränderungen zulässig; Ausnahmen sind nur zulässig, soweit sie dem Schutzziel nicht widersprechen. Die vorgenommenen Massnahmen – darunter die Umnutzung von Kellerflächen zu Wohnräumen, der Einbau einer Küche und eines Coiffeursalons mit Sanitäranlagen im Untergeschoss, der Einbau neuer Fenster und Zugänge an der Süd- und Ostfassade sowie die Umnutzung von Erdgeschosszimmern für ein Bed & Breakfast – dienen weder dem Landschaftsschutz noch der Erhaltung oder Ergänzung der bestehenden Bepflanzung und widersprechen daher dem Zonenzweck der Uferschutzzone nach Art. 22 Abs. 1 und 2 BZR Horw, Art. 17 RPG und Art. 22 Abs. 1 RPG.
Zudem ist die Identität der Baute nach Art. 24c Abs. 2 RPG nicht gewahrt: Die Abgrabung schuf einen unterirdischen Durchgang von der Nordwest- bis zur Südfassade, die neu eingebauten Fenster und Türen ermöglichten eine direkte externe Erschliessung des Untergeschosses, was eine zusätzliche sichtbare Geschossfläche und eine wesentliche Veränderung des äusseren Erscheinungsbildes und des Terrains zur Folge hatte. Damit ist die Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG nicht erfüllt, da die Wesensgleichheit der Baute nicht gewahrt bleibt, wie in Art. 42 RPV konkretisiert (Art. 42 Abs. 1–3 RPV).
Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass das zulässige Mass an Erweiterungen gemäss Art. 24c RPG auf diesem Grundstück bereits 2005 rechtskräftig als vollständig ausgeschöpft festgestellt worden war; ein späterer Entscheid der Dienststelle Raum und Wirtschaft vom 2005 bestätigte dies ausdrücklich und war nicht angefochten worden. Der Beschwerdeführer legte keine substantiierte Darlegung vor, warum diese rechtskräftige Feststellung nicht bindend sein sollte oder warum die Vorinstanz bei ihrer Auslegung von Art. 22 BZR Horw oder bei ihrer Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig gehandelt hätte, wie dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG erforderlich gewesen wäre. Auch die Rüge einer Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV war nicht hinreichend substanziiert, da der Beschwerdeführer nicht aufzeigte, inwiefern die vorinstanzliche Beurteilung qualifiziert und offensichtlich fehlerhaft sei (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- nach Art. 66 Abs. 1 BGG; Parteientschädigungen werden nach Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG nicht zugesprochen. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen, weil die Sache spruchreif ist und keine erkennbare Aussicht auf eine Einigung besteht.
Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung der Identitätsprüfung nach Art. 24c RPG bei wiederholten Erweiterungsgesuchen unterstreicht und klarmacht, dass eine rechtskräftige Feststellung des Ausschöpfens des zulässigen Erweiterungsmaßes für alle künftigen Gesuche bindend ist – selbst wenn einzelne Massnahmen äusserlich geringfügig erscheinen.
Regeste
Bauen ausserhalb der Bauzonen | Ökologisches Gleichgewicht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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