Justizze.

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Justizze. Art. 36 BV

Bundesgericht

Eigentümerin klagt gegen Rückbauverzicht für Terrainaufschüttungen und Stützmauern im Waldabstand: Vorinstanz unterlässt erforderliche Interessenabwägung, Rückbau verhältnismässig (Art. 36 BV)

Datum
24.04.2025
Geschäftsnummer
1C 587/2023
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 36 BV Art. 87 PBG Art. 1 RPG Art. 3 RPG Art. 18 RPG Art. 17 WaG

Zusammenfassung

Die A.________ AG, Eigentümerin angrenzender Grundstücke, erhob Einsprache gegen nachträgliche Terrainaufschüttungen und vier Stützmauern, die die B.________ AG im Waldabstandsbereich des Gestaltungsplans „Panorama“ errichtet hatte – ohne dafür eine Baubewilligung einzuholen. Das Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz und der Gemeinderat Wollerau verweigerten zwar eine Ausnahmebewilligung, verzichteten aber vorläufig auf den Rückbau. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz bestätigte diesen Verzicht mit der Begründung, die Wiederherstellung sei unverhältnismässig. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess die Beschwerde teilweise gut und verpflichtete die Bauherrschaft nur zur Verlegung eines Unterflurcontainers, lehnte hingegen den Rückbau der Terrainaufschüttungen und Stützmauern ab. Dagegen legte die A.________ AG Beschwerde ans Bundesgericht ein. Streitig war, ob der Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Waldabstandsbereich verhältnismässig ist und ob die Vorinstanz die erforderliche Interessenabwägung vorgenommen hat.

Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz auf und verweist die Sache an den Gemeinderat Wollerau zurück, damit dieser die Modalitäten des Rückbaus der Terrainaufschüttungen und der vier Stützmauern im nördlichen und östlichen Bereich des Gestaltungsplanareals anordnet. Die Vorinstanz habe die im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung gebotene Interessenabwägung unterlassen, indem sie allein auf die mutmasslich geringfügigen Auswirkungen der Terrainanpassungen auf den Wald und die Stabilisierungsfunktion der Stützmauern abstelle, ohne das erhebliche öffentliche Interesse am Erhalt des Waldes und Waldrands sowie an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Nichtbaugebiet angemessen zu berücksichtigen. Die nachträglichen Terrainaufschüttungen von über 1000 m³ auf ca. 900 m² reichen bis an die Grenze der Bestockung, und die vier Stützmauern unterschreiten den gesetzlichen Waldabstand von 15 m erheblich. Die Bauherrschaft hatte keine Baubewilligung für diese Massnahmen im Waldabstandsbereich erhalten und konnte sich nicht auf guten Glauben berufen, da die Baubewilligung vom 14. August 2017 ausdrücklich keine Bauten im Waldabstand vorsah. Der Rückbau ist geeignet und erforderlich, um das öffentliche Interesse am Schutz des Waldes und Waldrands sowie am Vollzug des Raumplanungs- und Umweltrechts zu verwirklichen; mildere Massnahmen sind weder ersichtlich noch dargetan. Dem privaten Interesse der Bauherrschaft an einer architektonisch optimalen Nutzung der Flächen vor den Häusern A–D steht kein gleichwertiges öffentliches oder privates Interesse gegenüber, zumal die Bauherrschaft ihre Investitionen in voller Kenntnis der Rechtswidrigkeit auf eigenes Risiko getätigt hat. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es klargestellt hat, dass ein Verzicht auf den Rückbau rechtswidriger Bauten im Waldabstandsbereich nur bei einer umfassenden und nachvollziehbaren Interessenabwägung zulässig ist – und dass die bloße Annahme geringfügiger ökologischer Auswirkungen nicht genügt, um das öffentliche Interesse am Vollzug des Raumplanungsrechts zu verdrängen.

Regeste

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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