Gesetzesartikel
Art. 18 RPG – Weitere Zonen und Gebiete
6 Entscheide, in denen Art. 18 RPG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Eigentümerin klagt gegen Rückbauverzicht für Terrainaufschüttungen und Stützmauern im Waldabstand: Vorinstanz unterlässt erforderliche Interessenabwägung, Rückbau verhältnismässig (Art. 36 BV)
- Gemeinde Mels führt Teilrevision der Ortsplanung durch, ohne ISOS-Vorgaben sachgerecht abzuwägen: Fehlende Interessenabwägung und unzureichende Umsetzung des Bundesinventars führen zur Aufhebung und Rückweisung (Art. 3 RPV)
- Naturschutzorganisation beantragt Aufnahme von Grundstücken in kantonales Naturinventar und Nichtigkeit von Quartierplänen: Keine Legitimation für allgemeines Inventarbegehren, Plananpassung nicht gerechtfertigt (Art. 21 Abs. 2 RPG)
- Nachbarn bekämpfen Keltereineubau in Grünzone von Malans: Bauvorhaben bewilligungsfähig? Keine Bauzone, keine Ausnahmebewilligung möglich (Art. 15 RPG)
- Eigentümer errichtet Biotop in Landwirtschaftszone: Vorinstanz verweigert Rückbau wegen geplanter Gartenzone; Bundesgericht hebt Entscheid auf, weil Gartenzone keine rechtmäßige Schutzzone ist (Art. 17 RPG)
- Gemeinde plant Ringkuhkampfarena und Markthalle als Speziallandwirtschaftszone: Keine kantonalen Vorgaben, Nutzung nicht landwirtschaftlich, Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 16a Abs. 3 RPG, Art. 29 BV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.