Gesetzesartikel
Art. 6 NHG – Bedeutung des Inventars
10 Entscheide, in denen Art. 6 NHG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Anwohner beantragen Unterschutzstellung der Stammerau und Aufhebung des Gestaltungsplans: Kein einklagbarer Anspruch auf Planungszone trotz ISOS-Erfassung (Art. 21 Abs. 2 und Art. 27 RPG)
- Kantonische Ausscheidung einer Deponiezone im BLN-Schutzgebiet Zugersee: Schwere Beeinträchtigung der glazialen Landschaft und fehlende UVP im Sondernutzungsplanverfahren (Art. 6 Abs. 2 NHG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 VBLN und Art. 5 Abs. 3 UVPV)
- Gemeinde Flims plant Fusswegverbindung zwischen Unterwaldhaus und Flims-Waldhaus: Planfestsetzung und Rodungsbewilligung rechtmässig trotz Einwänden der Grundeigentümer (Art. 21 Abs. 2 RPG)
- Nachbarn bekämpfen Keltereineubau in Grünzone von Malans: Bauvorhaben bewilligungsfähig? Keine Bauzone, keine Ausnahmebewilligung möglich (Art. 15 RPG)
- Erweiterung des Grimselsees durch Staumauererhöhung: Richtplanfestsetzung fehlt, potenzielle nationale Bedeutung der alpinen Schwemmebene nicht berücksichtigt (Art. 8 Abs. 2 RPG)
- Privater Quartierplan mit Wirkung einer Baubewilligung in ISOS-geschütztem Altstadtquartier: Obligatorisches ENHK-Gutachten erforderlich, Aufhebung und Zurückweisung wegen unzureichender Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 2 NHG)
- Baugesuch für dreiteiligen Bankneubau in Sarnen: Bauabschlag verweigert wegen schwerwiegender Beeinträchtigung des Ortsbildes von nationaler Bedeutung ohne gleichwertiges nationales Eingriffsinteresse (Art. 6 Abs. 2 NHG)
- Bahnfunk-GSM-R-Anlage in Tägerwilen Gottlieben: Teilplangenehmigung für Basisstation bestätigt, Standortdatenblatt angepasst, Fernwirkung geschützter Ortsbilder nicht beeinträchtigt (Art. 18 Abs. 1 EBG)
- Baugesuch für Neubau am Zürichsee in Seestatt: Ausnahmebewilligung nach Gewässerschutzverordnung abgelehnt, weil kein dicht überbautes Gebiet vorliegt (Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV)
- Nachbarin klagt gegen Kiesabbau-Bewilligung für neue Grube 'Under Moos': Vorinstanz verknüpft Bewilligungen mit Rechtskraft der Zonenreglement-Änderung, Bundesgericht bestätigt (Art. 18 Abs. 4 BZR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.