Justizze.

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Justizze. Art. 17 RPG

Bundesgericht

Eigentümer errichtet Biotop in Landwirtschaftszone: Vorinstanz verweigert Rückbau wegen geplanter Gartenzone; Bundesgericht hebt Entscheid auf, weil Gartenzone keine rechtmäßige Schutzzone ist (Art. 17 RPG)

Datum
03.07.2019
Geschäftsnummer
1C 443/2018
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 82 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 5 BV Art. 1 RPG Art. 3 RPG Art. 15 RPG Art. 16 RPG Art. 17 RPG Art. 18 RPG Art. 24 RPG Art. 47 RPV

Zusammenfassung

A. A.________ und B. A.________ erhoben Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, mit dem dieses den Rückbau eines in der Landwirtschaftszone errichteten Biotops durch C.________ aufgehoben hatte. Streitpunkt war, ob die von der Gemeinde Wollerau geplante Einführung einer sogenannten „Gartenzone“ im Rahmen einer Teilrevision des kommunalen Nutzungsplans eine zulässige Schutzzone darstellt, die den Rückbau des Biotops verhindern könnte. Die Beschwerdeführer argumentierten, die Gartenzone verstoße gegen den Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet und sei willkürlich, da sie ausschließlich zur Legalisierung bereits bestehender rechtswidriger Anlagen diene. Der Beschwerdegegner hielt dagegen, die Gartenzone sei eine rechtmäßige Schutzzone, die den Übergang zwischen Bau- und Landwirtschaftszone regeln solle.

Das Bundesgericht hob den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und bestätigte den vorherigen Beschluss des Regierungsrats, welcher den Rückbau des Biotops angeordnet hatte. Es stellte fest, dass das Biotop in der Landwirtschaftszone ohne Baubewilligung errichtet worden war und daher grundsätzlich beseitigt werden musste. Die Vorinstanz hatte den Rückbau aufgeschoben, weil sie die geplante Teilrevision des kommunalen Nutzungsplans mit der Einführung einer „Gartenzone“ als Schutzzone für geeignet hielt, den rechtswidrigen Zustand zu legalisieren. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass die geplante Gartenzone den gesetzlichen Anforderungen an eine Schutzzone nach Art. 17 Abs. 1 RPG nicht genügt, da weder eine besonders schöne Landschaft noch ein Lebensraum für schutzwürdige Tiere oder Pflanzen geschützt werden soll. Stattdessen verfolge die Gartenzone allein den Zweck, eine angeblich unzweckmässige Zonengrenze zu korrigieren und bestehende rechtswidrige Anlagen zu legalisieren, was dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung der schleichenden Ausdehnung der Bauzone ins Kulturland (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG) widerspricht. Zudem widerspreche die Gartenzone den spezielleren Sonderbauvorschriften des Gestaltungsplans „D.“, die den Charakter des offenen Wieslandes beizubehalten verlangen (Art. 5 Abs. 3 Sonderbauvorschriften), und erfülle auch nicht die strengen Voraussetzungen für eine Neueinzonung in eine Bauzone nach Art. 15 Abs. 4 RPG, da das betroffene Land nicht für die Überbauung geeignet sei und eine Verdichtung der Siedlung nach innen gerade nicht angestrebt werde. Schliesslich stelle die Gartenzone eine unzulässige Umgehung des Ausnahmeregelungsregimes nach Art. 24 ff. RPG dar, da sie generell Anlagen zulasse, ohne im Einzelfall deren Standortgebundenheit und das Fehlen überwiegender Interessen zu prüfen. Aufgrund dieser Gründe war die geplante Gartenzone von vornherein nicht geeignet, den Rückbau des Biotops zu verhindern, sodass kein Anlass bestand, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands abzuwarten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wurde der Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig nach Art. 66 und 68 BGG. Die Sache wurde zur konkreten Anordnung der Details des Rückbaus an das kantonale Amt für Raumentwicklung zurückgewiesen, ebenso zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klare Grenzen für die Gestaltung von Schutzzonen setzt und verdeutlicht, dass eine Zonenänderung nicht zur Legalisierung rechtswidriger Bauten missbraucht werden darf, sondern sachlichen raumplanerischen Zielen dienen muss.

Regeste

Planungs- und Baurecht (Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands) | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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