WWF klagt gegen Baubewilligung für über 60 m lange Geflügelmasthalle in Landschaftsschutzzone: Bauvorhaben widerspricht Zonenzweck und beeinträchtigt Vernetzungsfunktion für Wendehals und Neuntöter (Art. 13 BauR)
- Datum
- 09.08.2016
- Geschäftsnummer
- 1C_397/2015
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 5 BV Art. 29 BV Art. 18 NHG Art. 17 PBG Art. 19 PBG Art. 75 PBG Art. 121 PBG Art. 16a RPG Art. 17 RPG Art. 34 RPV Art. 36 RPV Art. 17 WaG Art. 5 aPBG/TG Art. 10 aPBG/TG Art. 12 aPBG/TG Art. 13 aPBG/TG Art. 63 aPBG/TG
Zusammenfassung
Die Stiftung WWF Schweiz erhob Einsprache gegen die Baubewilligung einer über 60 Meter langen Geflügelmasthalle, deren östlicher Teil in der Landschaftsschutzzone der Gemeinde Wuppenau liegen soll. Das Projekt sieht eine Erhöhung der Mastpoulets auf über 15'000 Tiere vor und umfasst auch neue Silos, Mistplatz und Jauchegrube. Die Gemeinde erteilte die Baubewilligung, worauf der WWF Rekurs einlegte, der vom Departement für Bau und Umwelt abgewiesen wurde. Auch die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau blieb erfolglos. Der WWF gelangte daraufhin mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts. Streitig war insbesondere, ob das Bauvorhaben in der Landschaftsschutzzone zonenkonform ist und ob es die öffentlichen Interessen am Landschafts- und Artenschutz sowie am Waldschutz beachtet.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau auf und erteilte den Bauabschlag für die geplante Geflügelmasthalle. Es stellte fest, dass das Baugesuch am 18. Dezember 2012 eingereicht wurde und daher nach dem alten Planungs- und Baugesetz des Kantons Thurgau (aPBG/TG) zu beurteilen ist, was die Übergangsbestimmung § 121 PBG/TG vorsieht. Für den in der Landschaftsschutzzone liegenden Teil des Vorhabens ist ausschlaggebend Art. 13 BauR, der nur Bauten und Anlagen zulässt, die zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebiets notwendig sind. Da die Geflügelmasthalle jedoch der bodenunabhängigen Geflügelproduktion dient und nicht der Bewirtschaftung der Landschaftsschutzzone, ist sie nicht zonenkonform. Das Bauvorhaben steht vollständig im Gebiet mit Vorrang Landschaft und mit Vernetzungsfunktion gemäss kantonalem Richtplan, dessen Schutzziele – Erhaltung der Struktur und Eigenart, schonende Einpassung von Gebäuden, Freihalten unverbauter Gebiete – durch die über 60 m lange und 24 m breite Halle mit drei 8 m hohen Silos verletzt werden. Nördlich des Vorhabens befindet sich ein Hochstamm-Feldobstgarten, der als schutzwürdiger Lebensraum für Wendehals und Neuntöter gilt; die geplante Halle beeinträchtigt diesen Lebensraum und erschwert die Vernetzungsfunktion des Korridors. Zudem unterschreitet das Vorhaben mit einem Abstand von rund 10 m zum Wald den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand von 25 m, was gegen Art. 75 Abs. 1 PBG/TG und Art. 17 Abs. 1 WaG verstösst. Die Vorinstanz hatte die erheblichen öffentlichen Interessen am Landschafts- und Artenschutz sowie am Waldschutz zu wenig gewichtet und die wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdegegners zu stark berücksichtigt, was eine unzureichende Güterabwägung nach Art. 34 Abs. 4 RPV ergab. Damit war die Baubewilligung rechtswidrig. Das Bundesgericht wies die Beschwerde daher als begründet gut und erteilte den Bauabschlag. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- trägt der private Beschwerdegegner, der zudem die Beschwerdeführerin mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen hat. Ein überarbeitetes Projekt könnte unter Berücksichtigung des Konzentrationsprinzips bewilligt werden.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil das Bundesgericht klare Grenzen für landwirtschaftliche Großanlagen in Landschaftsschutz- und Vernetzungsgebieten setzt und betont, dass selbst bei grundsätzlicher Zulässigkeit landwirtschaftlicher Bauten in solchen Zonen die konkrete Dimension, Lage und Wirkung des Vorhabens maßgeblich sind. Es unterstreicht zudem die bindende Kraft kommunaler Baureglemente gegenüber kantonalen Verordnungen und die besondere Bedeutung der Interessenabwägung bei Vorhaben in sensiblen Raumeinheiten.
Originalentscheid beim Gericht ↗
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