Gesetzesartikel
Art. 18 UVV – Hilfe und Pflege zu Hause
9 Entscheide, in denen Art. 18 UVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Versicherter mit Tetraplegie erhält höhere Pflegeleistungen: Dekubitusprophylaxe, Lagerung, Kompressionsstrümpfe und Nagelpflege zählen als medizinische Pflege nach Art. 18 Abs. 1 UVV
- IV-Stelle klagt gegen Rückweisung zur Prüfung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades: Kumulation mit bereits gewährter Hilflosenentschädigung schweren Grades nach Unfallversicherung ausgeschlossen (Art. 66 Abs. 3 ATSG)
- Unfallversicherte mit Tetraplegie erhält Hauspflege durch nicht tarifvertraglich gebundene Spitex: Kostenübernahme durch Unfallversicherer bleibt trotz fehlendem Vertragsbeitritt wirksam (Art. 18 UVV)
- Versicherter mit schwerer Tetraparese erhält Anspruch auf Neuberechnung des Pflegebeitrags: Subsidiarität von Hilflosenentschädigung und nichtmedizinischer Hilfe zu Hause nach Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV
- Versicherer reduziert nach Berentung Heilbehandlung: Dauerleistung nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG darf nur bei wesentlicher Sachverhaltsänderung angepasst werden (Art. 17 Abs. 2 ATSG)
- Unfallversicherer verweigert Kostenübernahme für Hauspflege durch nicht tarifgebundene Spitex: Keine Verweigerung möglich bei fehlendem Wahlrecht der Versicherten (Art. 56 Abs. 1 Satz 2 UVG)
- Versicherter mit schwerer Tetraparese erhält Hilflosenentschädigung und Pflegebeitrag: Abzug der Hilflosenentschädigung bei Berechnung des Beitrags an nichtmedizinische Hilfe zu Hause, 15 % für Fortbewegung ausserhalb des Hauses ausgenommen (Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV)
- Versicherte mit schwerem Schädelhirntrauma nach Unfall 2014 erhält Anspruch auf Anpassung der Pflegeentschädigung an die per 1. Januar 2017 geltende Fassung von Art. 18 UVV (Art. 18 UVV)
- Versicherter mit Tetraplegie beansprucht höhere Hauspflegeentschädigung: Keine Verpflichtung zur RAI-HC-Methode, aber volle Kostenabgeltung nach Art. 18 Abs. 1 UVV (Art. 18 Abs. 1 UVV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.