Gesetzesartikel
Art. 147b UVV – Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. November 2016
1 Entscheid, in dem Art. 147b UVV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.