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Justizze. Art. 18 UVV

Bundesgericht

Versicherter mit schwerer Tetraparese erhält Anspruch auf Neuberechnung des Pflegebeitrags: Subsidiarität von Hilflosenentschädigung und nichtmedizinischer Hilfe zu Hause nach Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV

Datum
27.10.2021
Geschäftsnummer
8C_81/2021
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 17 ATSG Art. 43 ATSG Art. 7 KLV Art. 10 UVG Art. 21 UVG Art. 26 UVG Art. 27 UVG Art. 18 UVV Art. 38 UVV Art. 18 aUVV

Zusammenfassung

Ein Versicherter, der 2011 einen schweren Unfall erlitt und seitdem eine komplette traumatische Tetraparese sowie neurogene Funktionsstörungen hat, erhielt zunächst eine Hilflosenentschädigung und Hauspflegeleistungen. Nach einer deutlichen Verbesserung seines Gesundheitszustands senkte die Suva 2017 die monatlichen Hauspflegeleistungen auf Fr. 748.–. Der Versicherte erhob Einsprache, die abgewiesen wurde; daraufhin klagte er beim kantonalen Sozialversicherungsgericht, das seine Beschwerde ebenfalls abwies. Vor dem Bundesgericht beantragte er die Aufhebung des Urteils und die Neuberechnung des Pflegebeitrags unter vollständiger Erfassung des Grundpflegeaufwands ohne Anrechnung der Hilflosenentschädigung. Die Suva verteidigte ihre Praxis, nur die sachlich kongruenten Leistungen zu vergüten und die Hilflosenentschädigung vollständig anzusetzen.

Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil und den Einspracheentscheid der Suva auf und verwies die Sache zur Neuabklärung an die Suva zurück. Es stellte fest, dass die bisherige Abklärung des Pflegebedarfs lückenhaft war, weil die Hilflosenentschädigung nicht erfasst wurde, obwohl sie für die Bemessung des Beitrags nach Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV zentral ist. Der Beschwerdeführer hatte sich gegen die Festsetzung des Beitrags für die Grundpflege gerichtet, nicht gegen die Behandlungspflege. Das Bundesgericht klärte, dass der Begriff 'Beitrag' in Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV zwar eine partielle Abgeltung vorsieht, aber die Subsidiarität zur Hilflosenentschädigung nicht bedeutet, dass die allgemeinen Lebensverrichtungen pauschal ausgeklammert werden dürfen. Vielmehr ist der gesamte zeitliche Bedarf an nichtmedizinischer Hilfe zu Hause – sowohl für die alltäglichen Lebensverrichtungen als auch für besonderen Überwachungsbedarf – umfassend zu erheben. Dabei ist die Hilflosenentschädigung nicht vollständig, sondern nur zu 85 % abzuziehen, weil ein Teil der alltäglichen Lebensverrichtung 'Fortbewegung ausserhalb des Hauses' den lokal-räumlichen Rahmen von Art. 18 UVV sprengt. Diese Quote von 85 % ergibt sich aus der Verteilung auf sechs alltägliche Lebensverrichtungen und einem Anteil für dauernde Pflege oder Überwachung. Für die Bemessung des Beitrags sind die tatsächlichen Kostenmassstäbe heranzuziehen, wobei die aktuellste Lohnstrukturerhebung (LSE) zugrunde zu legen ist; die vom Beschwerdeführer angeführte LSE 2018 war zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids noch nicht veröffentlicht. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden der unterlegenen Suva auferlegt, und sie hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2800.– zu zahlen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es erstmals präzisiert, wie die Subsidiarität zwischen Hilflosenentschädigung und nichtmedizinischer Hilfe zu Hause konkret umzusetzen ist, und eine klare methodische Vorgabe für die Abklärung des Pflegebedarfs gibt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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