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Justizze. Art. 21 UVG

Bundesgericht

Versicherer reduziert nach Berentung Heilbehandlung: Dauerleistung nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG darf nur bei wesentlicher Sachverhaltsänderung angepasst werden (Art. 17 Abs. 2 ATSG)

BGE / ATF / DTF
BGE 144 V 418 · ATF 144 V 418 · DTF 144 V 418
Datum
19.09.2018
Geschäftsnummer
8C_62/2018
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 14 ATSG Art. 17 ATSG Art. 51 ATSG Art. 5 BV Art. 10 UVG Art. 19 UVG Art. 21 UVG Art. 54 UVG Art. 18 UVV Art. 124 UVV

Zusammenfassung

Ein Versicherter, der 2007 ein Polytrauma erlitt, erhielt mit Verfügung vom 17. Juni 2013 neben einer Invalidenrente auch eine Heilbehandlung, konkret dreimal wöchentliche Physiotherapiesitzungen zur Erhaltung seiner Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG. Anfang 2017 liess die Versicherung ihn untersuchen und passte daraufhin die Heilbehandlung mit Verfügung vom 27. März 2017 auf drei Serien Physiotherapie pro Jahr sowie osteopathische Behandlung an. Der Versicherte legte Einsprache ein, die die Versicherung mit Entscheid vom 21. August 2017 abwies. Dagegen erhob er Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das diesen Entscheid mit Entscheid vom 15. Dezember 2017 abwies. Der Versicherte beschwerte sich daraufhin beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid und den Einspracheentscheid auf und verwies die Sache an die Versicherung zurück, damit diese neu über den Heilbehandlungsanspruch entscheide.

Die Heilbehandlung, die dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Juni 2013 zur Erhaltung seiner Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG zugesprochen wurde, ist eine Dauerleistung. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm („dauernd“), der systematischen Stellung neben Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG und der Tatsache, dass sie im Zusammenhang mit der Rentenzusprache verfügungsweise festgelegt wurde. Für eine Anpassung solcher Dauerleistungen gilt daher analog Art. 17 Abs. 2 ATSG: Es bedarf einer wesentlichen Veränderung des Sachverhalts, die geeignet ist, Bestand und Umfang der zugesprochenen Leistung anhaltend zu beeinflussen. Die ursprüngliche Verfügung vom 17. Juni 2013 enthielt eine konkrete Quantifizierung („zurzeit dreimal wöchentliche Sitzungen“), die im Rahmen der Rechtskraft des Dispositivs stand und nicht als bloße Momentaufnahme zu verstehen war. Die Reduktion auf drei Serien Physiotherapie pro Jahr und osteopathische Behandlung stellt daher eine markante Schmälerung des Anspruchs dar. Weder die Versicherung noch das kantonale Gericht stellten jedoch fest, ob diese Diskrepanz auf einer revisionsrechtlich erheblichen Veränderung des Sachverhalts beruhte oder lediglich auf einer abweichenden Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts. Ohne diesen Nachweis war die Anpassung unzulässig.

Die Entscheidung beruht auf Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 21 Abs. 1 UVG, Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG und Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG. Das Bundesgericht vertrat die Auffassung, dass Art. 17 Abs. 2 ATSG analog auf Dauer-Sachleistungen wie die hier streitige Heilbehandlung anzuwenden ist. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– trägt die Versicherung; sie hat dem Versicherten für das Bundesgerichtsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zu bezahlen. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren an das kantonale Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

Die Entscheidung klärt endgültig, dass Heilbehandlung nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG grundsätzlich als Dauerleistung gilt und somit nicht willkürlich, sondern nur unter den strengen Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 ATSG angepasst werden darf – ein Grundsatz, der bisher insbesondere für Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG bestand, nun aber auch für lit. c ausdrücklich bestätigt wird.

Regeste

Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG; Anpassung von Heilbehandlungsleistungen. Heilbehandlungsleistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG gelten als Dauerleistungen. Ihre nachträgliche Aufhebung oder eine wesentliche Anpassung im Leistungsumfang setzt einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG voraus (E. 3-5). Regeste Art. 17 al. 2 LPGA; art. 21 al. 1 let. c LAA; modification de prestations pour soins et remboursement de frais. Les prestations pour soins et remboursement de frais au sens de l'art. 21 al. 1 let. c LAA sont des prestations durables. La suppression ultérieure de ces prestations ou la modification importante de l'étendue de celles-ci suppose l'existence d'un motif de révision au sens de l'art. 17 al. 2 LPGA (consid. 3-5). Regesto Art. 17 cpv. 2 LPGA; art. 21 cpv. 1 lett. c LAINF; modificazione delle prestazioni sanitarie e rimborso delle spese. Le prestazioni sanitarie e il rimborso delle spese nel senso dell'art. 21 cpv. 1 lett. c LAINF sono prestazioni durevoli. La successiva soppressione di queste prestazioni o la modifica notevole della loro estensione presuppone l'esistenza di un motivo di revisione ai sensi dell'art. 17 cpv. 2 LPGA (consid. 3-5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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