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Justizze. Art. 8 BVG

Bundesverwaltungsgericht

Arbeitgeberin beantragt Korrektur der BVG-Beiträge wegen effektiv tieferer Lohnauszahlung: Beitragspflicht bleibt auf Grundlage der vereinbarten Löhne bestehen (Art. 8 BVG)

Datum
07.05.2019
Geschäftsnummer
A-5225/2018
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 23 AVIG Art. 2 BVG Art. 5 BVG Art. 7 BVG Art. 8 BVG Art. 9 BVG Art. 11 BVG Art. 60 BVG Art. 65 BVG Art. 66 BVG Art. 324a OR Art. 329f OR Art. 82 SchKG Art. 3 VOAA

Zusammenfassung

Die A._______ GmbH, als Arbeitgeberin angeschlossen an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, war mit Beiträgen für ihre Arbeitnehmenden in Verzug. Die Auffangeinrichtung stellte mehrere vierteljährliche Rechnungen, mahnte, setzte Mahnkosten an und leitete zwei Betreibungen ein. Die Arbeitgeberin beantragte jeweils Tilgungspläne und erkannte die geschuldeten Beträge schriftlich an. Gegen die Beitragsverfügung vom 6. August 2018, mit der die Auffangeinrichtung Fr. 20'738.95 nebst Zinsen und Kosten nachforderte und den Rechtsvorschlag in einer Betreibung aufhob, erhob die Arbeitgeberin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie rügte, dass die Beiträge nicht auf den vereinbarten, sondern nur auf den tatsächlich ausbezahlten Löhnen – die aufgrund ihrer finanziellen Lage lediglich zu etwa 20 % erfolgt seien – zu berechnen seien.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass die Arbeitgeberin sich freiwillig per 1. Dezember 2016 an die Auffangeinrichtung BVG angeschlossen hat und damit der gesetzlichen Beitragspflicht unterliegt. Die vereinbarten Löhne wurden bis zum 1. Quartal 2017 unbestritten regelmäßig vollständig ausbezahlt und die entsprechenden Beiträge entrichtet. Danach erfolgten Teilzahlungen allein aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten der Arbeitgeberin; die gestundeten Lohnbestandteile wurden als Personalkreditoren verbucht, und es wurden weder bei der Ausgleichskasse noch bei der Auffangeinrichtung Lohnmutationen gemeldet. Ein Missbrauchspotential durch simulierte Rechtsgeschäfte ist nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist die Beitragsberechnung auf der Grundlage der arbeitsvertraglich vereinbarten und gemeldeten Löhne rechtmässig, auch wenn diese im fraglichen Zeitraum nicht vollständig zur Auszahlung gelangten. Dies entspricht dem Zweck des Art. 8 BVG, die lückenlose obligatorische Vorsorge zu sichern, und berücksichtigt das Erfordernis eines umfassenden Versicherungsschutzes. Die Arbeitgeberin hat den geschuldeten Gesamtbetrag zudem schriftlich anerkannt, was die Rechtmässigkeit der Beitragserhebung zusätzlich bestätigt. Die Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung sowie die Aufhebung des Rechtsvorschlags sind daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten von Fr. 800.–. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass bei Liquiditätsproblemen des Arbeitgebers die Beitragspflicht an die berufliche Vorsorge grundsätzlich auf der Basis der vereinbarten Löhne fortbesteht, solange kein Missbrauch vorliegt und keine offizielle Lohnanpassung vorgenommen wurde.

Regeste

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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