Versicherte erhält Invaliditätsgrad-Erhöhung von 50 % auf 100 %: Zuständigkeit für Leistungserhöhung wechselt mit Wechsel der Vorsorgeeinrichtung (Art. 53e Abs. 4 BVG)
- Datum
- 25.11.2021
- Geschäftsnummer
- 9C_27/2021
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Versicherte A.________ war bis 31. Juli 2006 bei der Gemeinde U.________ beschäftigt und bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert. Nach einer Erkrankung erhielt sie ab 1. Mai 2010 eine halbe Invalidenrente. Im Zuge einer Gemeindestrukturreform löste die Gemeinde U.________ ihren Anschlussvertrag mit der Swiss Life per 31. Dezember 2010 auf und schloss sich der Glarner Pensionskasse an. Diese bestätigte am 22. Dezember 2010 die Übernahme der aktiven Versicherten und der Rentenbezüger. Ab 1. März 2015 stieg der Invaliditätsgrad auf 100 %; sowohl die Swiss Life als auch die Glarner Pensionskasse lehnten eine Leistungspflicht für die Erhöhung ab. Die Versicherte klagte vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus gegen die Swiss Life und gegebenenfalls gegen die Glarner Pensionskasse auf Ausrichtung der ganzen Invalidenrente ab 1. März 2015. Das kantonale Gericht verurteilte die Swiss Life zur Zahlung der Differenz zur von der Glarner Pensionskasse ausgerichteten Rente. Die Swiss Life erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Es stellte fest, dass die Gemeinde U.________ ihren Anschlussvertrag mit der Swiss Life per 31. Dezember 2010 aufgelöst hatte und der Vertrag keine Regelung zum Verbleib der Rentenbezüger enthielt. Die Glarner Pensionskasse bestätigte am 22. Dezember 2010 die Übernahme der Rentenbezüger per 1. Januar 2011 und stellte latente Invaliditätsfälle – also solche, bei denen die gesundheitliche Beeinträchtigung vor der Vertragsauflösung, die Invalidität aber danach eingetreten war – den Rentenbezügern gleich. Da die Invalidität der Versicherten bereits vor der Vertragsauflösung eingetreten war, fiel sie unter diese Gleichstellung. Somit war die Glarner Pensionskasse ab 1. Januar 2011 zuständig, und jede spätere Änderung des Invaliditätsgrades – wie die Erhöhung von 50 % auf 100 % ab 1. März 2015 – war allein von ihr zu tragen. Dies ergibt sich aus Art. 53e Abs. 4 BVG, der regelt, dass bei fehlender vertraglicher Regelung die Rentenbezüger bei der neuen Vorsorgeeinrichtung verbleiben, sofern diese eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat. Die Swiss Life war daher nicht mehr zuständig, und das kantonale Gericht verletzte Bundesrecht, indem es einen Anspruch gegen sie bejahte.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.– wurden der Beschwerdegegnerin 2, der Glarner Pensionskasse, auferlegt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Gerichtskosten wurde dadurch gegenstandslos. Ein Anspruch der Glarner Pensionskasse gegen die Versicherte besteht nicht, sodass die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach Art. 82 OR dieser nicht entgegengehalten werden kann.
Die Entscheidung klärt präzise die Tragweite der Deckungszusage im Rahmen des Wechsels der Vorsorgeeinrichtung nach Art. 53e Abs. 4 BVG und bestätigt, dass latente Invaliditätsfälle in den Übernahmevertrag einbezogen sind – ein wichtiger Grundsatz für die Praxis der beruflichen Vorsorge bei Gemeindezusammenschlüssen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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