Neulenker verursacht zwei Verkehrsunfälle innerhalb von drei Monaten: Verfall des Führerausweises auf Probe trotz fehlender Rechtskraft des ersten Entzugsentscheids (Art. 15a Abs. 4 SVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 II 300 · ATF 146 II 300 · DTF 146 II 300
- Datum
- 23.04.2020
- Geschäftsnummer
- 1C_621/2019
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 15a SVG Art. 15b SVG Art. 16a SVG Art. 49 StGB
Zusammenfassung
Ein junger Fahrer, der im Besitz eines Führerausweises auf Probe war, verursachte am 8. Juni 2018 einen Verkehrsunfall mit einer Fahrradfahrerin und am 8. September 2018 einen Selbstunfall mit einem militärischen Fahrzeug. Das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW annulierte daraufhin seinen Führerausweis auf Probe. Der Fahrer erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid und argumentierte, dass die Annullierung nach Art. 15a Abs. 4 SVG nicht zulässig sei, weil das Administrativverfahren zur ersten Widerhandlung zum Zeitpunkt der zweiten noch nicht abgeschlossen war. Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wies die Beschwerde ab. Vor dem Bundesgericht stand daher die Frage, ob die Voraussetzungen für den Verfall des Führerausweises auf Probe erfüllt sind, wenn die erste Widerhandlung noch nicht rechtskräftig sanktioniert wurde.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Annullierung des Führerausweises auf Probe. Es stellte fest, dass beide Verstösse – der Unfall vom 8. Juni 2018 und der Selbstunfall vom 8. September 2018 – jeweils eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz darstellen, die einen Ausweisentzug rechtfertigen würden. Gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG verfällt der Führerausweis auf Probe bereits mit der zweiten solchen Widerhandlung, unabhängig davon, ob der Entscheid zur ersten Widerhandlung bereits rechtskräftig ist oder gar bereits erlassen wurde. Die Rechtsprechung klare, dass entscheidend allein die Begehung der zweiten Widerhandlung ist, nicht der Stand des Verfahrens zur ersten. Der Beschwerdeführer hatte bei der ersten Widerhandlung eine korrekt entgegenkommende Fahrradfahrerin übersehen und kollidiert, wodurch diese eine Platzwunde am Kinn und Prellungen an den Beinen erlitt – ein Umstand, der die besondere Gefährlichkeit seines Fahrverhaltens unterstreicht. Eine analoge Anwendung von Art. 49 StGB zur Bildung einer Gesamtmassnahme wurde verworfen, weil die gesetzliche Regelung in Art. 15a Abs. 4 SVG zwingend ist und eine Privilegierung von Fahrern mit kurzfristig wiederholten Verstössen unzulässig wäre. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung präzisiert die Anwendung des Verfallsgrundsatzes im Probezeitregime und bekräftigt die strikte Auslegung zugunsten der Verkehrssicherheit.
Regeste
Art. 15a Abs. 4 SVG; Verfall des Führerausweises auf Probe. Entscheidend für den Verfall des Führerausweises auf Probe ist, dass nach einer ersten Widerhandlung, die zu einem Ausweisentzug (sowie zu einer Verlängerung der Probezeit) führte, eine zweite Widerhandlung begangen wird, welche ebenfalls einen Ausweisentzug zur Folge hat. Dabei bewirkt die zweite Widerhandlung auch dann den Verfall, wenn der Entscheid über die Sanktionierung der ersten Widerhandlung noch nicht gefällt und dem Fahrzeugführer demzufolge noch nicht eröffnet werden konnte (E. 4). Regeste Art. 15a al. 4 LCR; caducité du permis de conduire à l'essai. Il est déterminant, pour la caducité du permis de conduire à l'essai, qu'après une première infraction ayant entraîné un retrait de permis (et également une prolongation de la période d'essai), une seconde infraction soit commise qui entraîne également un retrait de permis. La seconde infraction conduit à la caducité du permis de conduire à l'essai même si la décision de sanctionner la première infraction n'a pas encore été prise et n'a donc pas pu être communiquée au conducteur (consid. 4). Regesto Art. 15a cpv. 4 LCStr; scadenza della licenza di condurre in prova. Decisivo per la scadenza della licenza di condurre in prova è che, dopo una prima infrazione che ha comportato una revoca della licenza (nonché una proroga del tempo di prova), sia commessa una seconda infrazione, la quale comporti anch'essa una revoca della licenza. La seconda infrazione comporta la decadenza anche qualora la decisione di sanzionare la prima infrazione non sia ancora stata adottata e quindi non abbia ancora potuto essere notificata al conducente (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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