Justizze.

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Justizze. Art. 16 SVG

Bundesgericht

Führerausweisentzug wegen Alkoholfahrt mit 0.6 mg/l und Geschwindigkeitsüberschreitung: fünfmonatige Warnungsentzugsdauer bleibt bestehen, berufliche Massnahmeempfindlichkeit nicht ausreichend (Art. 16 Abs. 3 SVG)

Datum
14.04.2020
Geschäftsnummer
1C_589/2019
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 82 BGG Art. 89 BGG Art. 16 SVG Art. 16a SVG Art. 16c SVG Art. 100 SVG

Zusammenfassung

Ein Fahrer wurde wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,6 mg/l sowie wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 17 km/h vom Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau für fünf Monate vom Führen eines Motorfahrzeugs ausgeschlossen. Gegen diesen Entscheid legte er Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ein, das diese abwies. Dagegen erhob er nun Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht und beantragte die Herabsetzung der Entzugsdauer auf vier Monate. Der Beschwerdeführer räumte die Tatbestände ein, wandte sich aber ausschliesslich gegen die Bemessung der Entzugsdauer unter Berufung auf seine berufliche Massnahmeempfindlichkeit.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die fünfmonatige Entzugsdauer.

Der Beschwerdeführer hatte sowohl eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG (Alkoholfahrt mit 0,6 mg/l Atemalkohol) als auch eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG (Geschwindigkeitsüberschreitung um 17 km/h) begangen und bestritt dies nicht. Die Vorinstanz hatte die Entzugsdauer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG festgesetzt, insbesondere der Gefährdung der Verkehrssicherheit, seines Verschuldens, seines Leumunds und seiner beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die berufliche Massnahmeempfindlichkeit des Beschwerdeführers – trotz dessen Funktion als Verwaltungsrat, Finanzchef und Mitglied der Geschäftsleitung sowie seinem frühen Arbeitsbeginn um 05.00 Uhr – zutreffend als lediglich leicht erhöht bewertet hatte, weil er nicht darlegte, dass seine Berufsausübung durch den Entzug in unzumutbarer Weise erschwert oder gar verunmöglicht werde. Er zeigte weder auf, warum öffentliche Verkehrsmittel oder ein organisierter Fahrdienst nicht nutzbar seien, noch, dass seine Aufgaben untrennbar mit dem Führen eines Fahrzeugs verbunden seien oder Werkzeuge bzw. Material transportiert werden müssten. Eine mittelgradig erhöhte Massnahmeempfindlichkeit gemäss der Rechtsprechung war daher nicht gegeben. Die Vorinstanz hatte ihr Ermessen gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht überschritten, da sie die Mindestentzugsdauer nicht unterschritt und ihre Abwägung der Umstände im gesamthaften Rahmen der Verhältnismässigkeit erfolgte. Die Entzugsdauer von fünf Monaten ist somit bundesrechtskonform.

Gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

Die Entscheidung bestätigt die enge Grenze, ab der berufliche Massnahmeempfindlichkeit eine Herabsetzung der Entzugsdauer rechtfertigt: bloße Unannehmlichkeiten oder organisatorische Mehraufwände reichen nicht aus; vielmehr muss eine unzumutbare Beeinträchtigung der Berufsausübung nachgewiesen werden, was hier nicht gelang.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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