Justizze.

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Justizze. Art. 16b SVG

Bundesgericht

Lastwagenlenker fährt mit nicht ausgefahrenem Unterfahrschutz (115 cm statt 40 cm): Führerausweisentzug für einen Monat wegen mittelschwerer Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG)

Datum
16.03.2022
Geschäftsnummer
1C_311/2021
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 89 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 29 BV Art. 16 SVG Art. 16a SVG Art. 16b SVG Art. 29 SVG Art. 90 SVG Art. 96 SVG

Zusammenfassung

Ein Lastwagenlenker wurde bei einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass der im Fahrzeugausweis vorgeschriebene Unterfahrschutz nicht ausgefahren war – die Distanz betrug 115 cm statt der maximal zulässigen 40 cm. Er wurde strafrechtlich wegen Missachtung der Auflage zu einer Busse verurteilt. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt entzog ihm daraufhin den Führerausweis für einen Monat. Gegen dieses Verwaltungsverfahren legte er Beschwerde ein und rügte insbesondere Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen. Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab. Vor dem Bundesgericht machte er erneut geltend, das Verfahrensschreiben vom 14. Februar 2020 nicht erhalten zu haben, die erstinstanzliche Verfügung sei unzureichend begründet, und die Vorinstanz habe seine Beweisanträge nicht berücksichtigt.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren uneingeschränkt Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt darzulegen und den erstinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten; eine mögliche Gehörsverletzung durch das Amt war daher nicht besonders schwerwiegend und im Beschwerdeverfahren geheilt. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass der Unterfahrschutz nicht ausgefahren war – ein Umstand, der bereits im rechtskräftigen Strafbefehl vom 18. Februar 2020 bestätigt wurde. Dieser Verstoss gegen die im Fahrzeugausweis eingetragene Auflage stellt nach Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG eine strafbare Handlung dar und bildet zugleich den Tatbestand einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Die Vorinstanz beurteilte diese als mittelschwer im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG, weil mit einem nicht ausgefahrenen Unterfahrschutz eine abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer einhergeht: Bei einem Heckaufprall könnte die Front eines Personenwagens 115 cm unter den Abrollcontainer eindringen, was ein hohes Risiko lebensbedrohlicher Verletzungen birgt. Da an einem Freitag um 14.00 Uhr auf einer Hauptstrasse mit Verkehr zu rechnen ist, war diese Gefährdung nicht bloss theoretisch, sondern real. Zudem war das Verschulden des Beschwerdeführers nicht gering, da er als Lenker pflichtwidrig unterlassen hatte, den Unterfahrschutz entweder anfänglich oder nach einem versehentlichen Einzug erneut auszufahren – ein erhebliches sicherheitsrelevantes Element, auf das er besonders achten musste. Weil sowohl eine geringe Gefahr als auch ein leichtes Verschulden für eine leichte Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG kumulativ erforderlich sind, konnte diese nicht angenommen werden. Damit lag eine mittelschwere Widerhandlung vor, die nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG zwangsläufig zum Entzug des Führerausweises für mindestens einen Monat führt. Der angefochtene Entscheid verstösst daher nicht gegen Bundesrecht. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei Führerausweisentzügen die Verwaltungsbehörde an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden ist, aber die rechtliche Beurteilung der Schwere unabhängig vornehmen darf – eine strafrechtlich als gering eingestufte Verletzung kann verwaltungsrechtlich durchaus als mittelschwer qualifiziert werden, wenn sie eine abstrakte Gefährdung mit nicht geringem Verschulden darstellt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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