Führerausweisentzug wegen mittelschwerer Widerhandlung beim Linksabbiegen: Entzug für vier Monate rechtmäßig, da vorheriger Entzug innerhalb der Zweijahresfrist liegt (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG)
- Datum
- 16.02.2021
- Geschäftsnummer
- 1C_537/2020
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 82 BGG Art. 89 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 106 BGG Art. 16a SVG Art. 16b SVG
Zusammenfassung
Ein Autofahrer kollidierte beim Linksabbiegen mit einer vortrittsberechtigten Radfahrerin und wurde dafür im Strafbefehlsverfahren mit einer Busse bestraft. Das Strassenverkehrsamt entzog ihm daraufhin den Führerausweis für vier Monate, weil es eine mittelschwere Widerhandlung feststellte. Der Betroffene hatte bereits innerhalb der letzten zwei Jahre einen Führerausweisentzug wegen Geschwindigkeitsüberschreitung erfahren. Er erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte unter anderem, statt des Entzugs nur eine Verwarnung auszusprechen und ihm das Führen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Motorfahrrädern weiter zu erlauben. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. November 2018 beim Linksabbiegen in Dübendorf eine vortrittsberechtigte Radfahrerin traf, was zu einer leichten Verletzung und Sachschäden führte. Aufgrund dieses Vorfalls verhängte das Statthalteramt Bezirk Uster mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 21. Oktober 2019 eine Busse von Fr. 500.-- wegen Nichtgewährung des Vortritts. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog daraufhin mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 den Führerausweis für vier Monate, weil es eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG feststellte. Der Beschwerdeführer hatte zuvor bereits vom 3. Dezember 2013 bis zum 2. Dezember 2016 wegen einer schweren Verkehrsregelverletzung (Geschwindigkeitsüberschreitung) einen Führerausweisentzug erfahren; die Zweijahresfrist nach Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG war daher zum Zeitpunkt der Kollision vom 19. November 2018 noch nicht abgelaufen, weshalb die gesetzliche Mindestentzugsdauer von vier Monaten anzuwenden war. Der Beschwerdeführer hatte seine Einsprache gegen den ersten Strafbefehl vom 25. Juli 2019 am 9. September 2019 zurückgezogen und verzichtete damit im Strafverfahren auf eine Korrektur des Sachverhalts, was er im Administrativverfahren nicht mehr nachholen konnte. Seine Rügen zur Sachverhaltsfeststellung beruhen auf einer Darstellung, die vom für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweicht, weshalb darauf nicht eingetreten wird. Seine Rüge zum rechtlichen Gehör ist nicht rechtsgenügend begründet, sodass darauf nach Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 95 lit. a BGG nicht einzutreten ist. Der Antrag auf Zulassung des Führens von Fahrzeugen der Kategorien G und M ist gegenstandslos, weil die Verfügung vom 10. Dezember 2019 diese Zulassung ausdrücklich enthält und sie durch die Abweisung der kantonalen Rechtsmittel nicht entfiel. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Urteil bestätigt die strikte Bindung der Verwaltungsbehörde an den rechtskräftigen Strafentscheid auch im Strafbefehlsverfahren, sofern die beschuldigte Person ihre Verteidigungsrechte dort nicht geltend machte, und klärt, dass die Zweijahresfrist nach Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG mit dem Ablauf der Entzugsdauer beginnt – unabhängig vom Zeitpunkt der ursprünglichen Tat oder der Dauer des Strafverfahrens.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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